Leitsatz:
Es steht den Mietvertragsparteien im Wohnraummietrecht frei, anstelle eines konkreten Umlageschlüssels ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen des Vermieters zu vereinbaren, da die Regelung in § 556 a Absatz 1 Satz 1 BGB abdingbar ist.
BGH vom 5.11.2014 – VIII ZR 257/13 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 12 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Laut Mietvertrag sollte die Vermieterin mit der Abrechnung über die Betriebskosten der ersten Abrechnungsperiode den „Umlageschlüssel nach billigem Ermessen“ festlegen. Die Vermieterin rechnete deshalb nach der jeweiligen Anzahl der Personen im Haushalt ab. Der Mieter bestand hingegen auf Abrechnung nach dem gesetzlichen Maßstab der Wohnfläche (§ 556 a BGB).
Der BGH gab der Vermieterin Recht. Die Betriebskostenabrechnung sei im Hinblick auf den Umlageschlüssel, der vom gesetzlichen Abrechnungsmaßstab abweiche, nicht zu beanstanden. Die Vermieterin habe insoweit ihr im Mietvertrag vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht für die zukünftigen Abrechnungen wirksam ausgeübt.
Die Parteien hätten den Umlageschlüssel im Mietvertrag wirksam anders geregelt, indem sie der Vermieterin ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen eingeräumt hätten.
Weder der Wortlaut noch der Gesetzeszweck von § 556 a Absatz 1 Satz 1 BGB stünden einer solchen Vereinbarung entgegen. Die Vorschrift sei in vollem Umfang abdingbar. Daher stehe es den Mietparteien auch frei, anstelle eines konkreten Umlageschlüssels ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu vereinbaren.
Die streitige Formularklausel sei auch nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, denn sie sehe vor, dass die einseitige Festlegung des Abrechnungsschlüssels billigem Ermessen entsprechen müsse.
06.05.2018