Leitsatz:
Eine analoge Anwendung der Kündigungssperrfrist des § 577a BGB auf eine auf § 573a BGB gestützte Kündigung kommt mangels Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht.
BGH vom 23.6.2010 – VIII ZR 325/09 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 11 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der dreijährige Kündigungsausschluss nach Umwandlung der Wohnung in eine Eigentumswohnung gilt nur bei Kündigungen wegen Eigenbedarfs oder wegen Hinderung wirtschaftlicher Verwertung. Sonstige Kündigungsgründe nach § 573 Absatz 1 BGB sowie die Kündigung einer Einliegerwohnung unterfallen der dreijährigen Kündigungssperrfrist nicht.
31.12.2017