Leitsätze:
§ 556 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB gestattet es, verursachungsabhängige Betriebskosten nicht zu 100 % nach erfasster Verursachung umzulegen, sondern in gewissem Umfang verursachungsunabhängige Kostenbestandteile in die Umlage der Betriebskosten einzubeziehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 6.10.2010 – VIII ZR 183/09, NJW 2010, 3645). Nach dieser Maßgabe ist es zulässig, bei der Abrechnung der Betriebskosten der Müllbeseitigung am Maßstab des verursachten und erfassten Restmülls eine angemessene Mindestmenge zu berücksichtigen.
Eine Änderung des Abrechnungsmaßstabes gemäß § 556 a Abs. 2 Satz 1 BGB schließt es nicht aus, das Änderungsrecht für einen künftigen Abrechnungszeitraum erneut auszuüben, weil sich der gewählte Maßstab als korrekturbedürftig erweisen kann.
BGH vom 6.4.2016 – VIII ZR 78/15 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 11 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Ursprünglich hatte der Vermieter die Kosten der Müllbeseitigung nach Wohnfläche (Quadratmeter) umgelegt. Nach einer Änderung des Verteilerschlüssels legte er 30 Prozent nach Wohnfläche und 70 Prozent nach dem über Abfallschleuse, Transponder beziehungsweise Identchip erfassten Müllvolumen um. Zwei Jahre später teilte er mit, für den Restmüll werde bei der Abrechnung eine Mindestmenge in Ansatz gebracht: 10 Liter pro Woche bei einem Zweipersonenhaushalt. Im Übrigen bleibe es aber bei dem bisherigen Verteilerschlüssel – 30 Prozent Wohnfläche / 70 Prozent individuelle Verursachung.
Der Bundesgerichtshof bestätigte beide Änderungen des Verteilerschlüssels als rechtens. Nach dem Gesetz seien Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung abhängen, nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt, das heißt, sie angemessen berücksichtigt. Dabei eröffne das Gesetz auch Spielräume, die Kosten nicht zu 100 Prozent nach Verbrauch oder Verursachung abzurechnen, sondern auch verbrauchs- beispielsweise verursachungsunabhängige Kostenbestandteile abzurechnen. Auch der Ansatz einer angemessenen Mindestmenge bei der Umlage der Kosten des verursachten Mülls sei nicht zu beanstanden. Dies folge schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach die Betriebskosten „ganz oder teilweise“ nach einem Maßstab umzulegen seien, der der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trage. Durch die Festlegung einer Mindestmüllmenge könnten zwar Mieter benachteiligt werden, die tatsächlich weniger Abfall produzierten. Trotzdem sei die Berücksichtigung einer Mindestmüllmenge sachlich gerechtfertigt, weil sie dem Anreiz entgegenwirke, dass sich einzelne Mieter zur Minimierung ihrer Betriebskosten der Erfassung des Restmülls entzögen, indem sie diesen auf den Standplätzen der Hausmüllcontainer abstellten, die Wertstofftonnen fehlerhaft befüllten oder den Restmüll an anderer Stelle entsorgten. Gleichzeitig erklärte der Bundesgerichtshof, eine Änderung des Verteilerschlüssels sei nur für die Zukunft möglich und müsse vor Beginn des Abrechnungszeitraum mitgeteilt werden. Die Änderung des Verteilerschlüssels sei auch nicht nur einmal möglich, sondern mehrfach.
06.05.2018