Leitsätze:
a) Den Vermieter trifft bei Eintritt des Vorkaufsfalls zugunsten des Mieters die miet-vertragliche Nebenpflicht, den Mieter über sein Vorkaufsrecht zu unterrichten undihm den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Kaufvertrages mitzuteilen. Diese Pflicht ist verletzt, wenn dem Mieter der Vertragsinhalt unrichtig oder unvoll-ständig zur Kenntnis gebracht wird.
b) Im Fall einer solchen Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für „aufklärungsrichtiges“ Verhalten des Mieters.
BGH v. 17.1.2003 – V ZR 137/02 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 19 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Unterrichtet der Verkäufer den Mieter nur unzureichend über den mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrag, in welchen der Mieter nach § 577 BGB eintreten kann, und schließt der Mieter deshalb zu eigenen Konditionen einen ungünstigeren Vertrag ab, so kann dies einen Schadensersatzanspruch begründen. Bedient sich der Verkäufer dabei zur Unterrichtung des Vorkaufsberechtigten eines Dritten, beispielsweise eines Notars, so muss er sich dessen Verschulden gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.
18.03.2013