Leitsatz:
Soweit die vom Mieter einer Wohnung erbrachte Kaution drei Monatsmieten übersteigt, steht ihm – unabhängig von der Beendigung des Mietverhältnisses und der Rückgabe der Mietsache – ein Bereicherungsanspruch zu, der binnen drei Jahren seit Ablauf des Jahres verjährt, in dem der Mieter den überschießenden Betrag gezahlt hat.
BGH v. 1.6.2011 – VIII ZR 91/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 12 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Mieter begehrt (im Wege der Widerklage) die Rückzahlung der von ihm bei Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution insoweit, als diese den zulässigen Betrag von drei Monatsmieten überstieg. Der Vermieter hat die Einrede der Verjährung erhoben. Der BGH entschied wie aus dem Leitsatz ersichtlich. Wichtig: Nach Ende des Mietverhältnisses muss aber über die gesamte Kaution abgerechnet werden.
09.05.2017