Leitsätze:
a) Die Bestimmung des § 655 BGB ist nicht über ihren Wortlaut hinaus auf andere Arten von Maklerverträgen anzuwenden.
b) Ist die Zahlung einer unüblich hohen Maklerprovision im Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart und ist der Vorkaufsberechtigte im Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts deshalb nicht verpflichtet, die Maklerprovision in der vereinbarten Höhe nach § 464 Abs. 2 BGB zu erstatten, besteht für den Vorkaufsberechtigten auch keine Verpflichtung, eine auf die übliche Höhe reduzierte Maklerprovision zu zahlen.
BGH vom 12.5.2016 – I ZR 5/15 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 11 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Ein Immobilienmakler verlangte von einem Vorkaufsberechtigten die Zahlung von Maklerprovision. Die Provisionszahlungspflicht des Vorkaufsberechtigten setzt nach § 464 Abs. 2 BGB voraus, dass sie Bestandteil des Hauptvertrags zwischen dem Verkäufer und dem Erstkäufer ist („Maklerklausel“); der bloße Maklervertrag des Verkäufers oder des Erstkäufers mit dem Makler reicht nicht aus.
Vorliegend gab es eine solche Maklerklausel. Danach sollte der Käufer eine Maklerprovision in Höhe von 11,44 Prozent brutto des Kaufpreises zahlen, obwohl in Berlin nur eine Provision von 7,14 Prozent brutto üblich ist.
Der BGH kam zu einem überraschenden Urteil: Der Vorkaufsberechtigte habe überhaupt keine Maklerprovision zu zahlen, auch nicht eine entsprechend übliche. Denn Bestimmungen in Kaufverträgen über die Verteilung der Maklerkosten, die sich nicht im üblichen Rahmen halten, gehörten wesensgemäß nicht zum Kaufvertrag und verpflichteten daher den Vorkaufsberechtigten nicht.
Eine Herabsetzung der Maklerprovision auf einen üblichen Betrag in entsprechender Anwendung des § 655 BGB komme nicht in Betracht. Denn diese Vorschrift sei bewusst auf die Vermittlung von Dienstverträgen beschränkt und könne daher nicht auf andere Maklerverträge erstreckt werden.
23.10.2016