Der Vorrang des dinglichen Vorkaufsrechts eines Familienangehörigen vor dem Mietervorkaufsrecht gilt auch dann, wenn das dingliche Vorkaufsrecht erst nach Überlassung der Wohnung an den Mieter bestellt wurde.
BGH vom 27.9.2024 – V ZR 48/23 –
Langfassung im Internet: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 8 Seiten]
Das gesetzliche Vorkaufsrecht des Mieters nach Umwandlung eines Mietshauses in Eigentumswohnungen (§ 577 BGB) muss zurückstehen, wenn der Eigentümer einem Familienangehörigen ein dingliches Vorkaufsrecht durch Eintragung im Grundbuch bewilligt hat. Das gilt auch dann, wenn die Eintragung dieses Vorkaufsrechts zeitlich nach Überlassung der Mietwohnung an den Mieter erfolgt. Als Familienangehöriger in diesem Sinne ist auch ein geschiedener Ex-Ehepartner anzusehen. Wird in einem solchen Falle die Wohnung an einen Dritten verkauft, kann der Mieter sein Vorkaufsrecht nur ausüben, wenn der Familienangehörige des verkaufenden Eigentümers seinerseits auf die Ausübung des Vorkaufsrechts verzichtet.
31.03.2025