Leitsätze:
a) Ein innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB erfolgter Ausgleich des Mietrückstands beziehungsweise eine entsprechende Verpflichtung einer öffentlichen Stelle hat lediglich Folgen für die auf § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gestützte fristlose, nicht jedoch für eine aufgrund desselben Mietrückstands hilfsweise auf § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB gestützte ordentliche Kündigung.
b) Diese (beschränkte) Wirkung des Nachholrechts des Mieters entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, so dass der an Gesetz und Recht gebundene Richter (Art. 20 Abs. 3 GG) diese Entscheidung nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen darf, die so im Gesetzgebungsverfahren (bisher) nicht erreichbar war.
BGH vom 5.10.2022 – VIII ZR 307/21 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 10 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Ein weiteres Urteil des BGH, mit dem dieser die gegenteilige – mieterfreundliche – Ansicht der 66. Zivilkammer des Landgerichts Berlin zurückweist. Die BGH-Entscheidung ist auch ein überdeutlicher Hinweis an den Gesetzgeber, dass dieser endlich die Rechtsfolgen einer Schonfristzahlung des Mieters durch entsprechende Änderung des Gesetzes auch auf die ordentliche Kündigung erstreckt.
22.02.2023