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§ 1 – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Berliner Mieterverein e.V. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Der Berliner Mieterverein e.V. ist zugleich Landesverband Berlin im Deutschen Mieterbund e.V.
§ 2 – Zweck
Der Verein bezweckt den Zusammenschluss der Mieter mit dem Ziel, ihre Interessen in der Wohnungs- und Mietenpolitik gemeinsam durchzusetzen und sich vor Benachteiligungen in Mietrecht und Mietvertrag zu schützen. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
Der Verein ist parteipolitisch neutral.
§ 3 – Aufnahme, Austritt, Ausschluss
1. Die Aufnahme erfolgt auf Grund schriftlicher Beitrittserklärung unter Anerkennung der Satzung; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Mitglied erhält sodann eine Mitgliedsbescheinigung ausgehändigt.
2. Mitglieder eines Hauses oder einer Wirtschaftseinheit sollen sich zu Mietergemeinschaften (Basisgruppen) des Berliner Mietervereins zusammenschließen.
3. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod,
b) durch Ausschluss,
c) durch schriftliche Kündigung.
4. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Verhalten des Mitgliedes sich mit den Zwecken und Zielen des Vereins nicht vereinbaren läßt. Ist das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand, kann der Ausschluss erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht der Berufung an den Beirat innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung. Bis zur Entscheidung über die Berufung kann es seine Mitgliedsrechte nicht ausüben.
5. Die Kündigung ist nur mit Vierteljahresfrist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig; das Mitglied kann nicht zu einem früheren Termin als zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Eintrittsjahr kündigen.
§ 4 – Rechte und Pflichten des Mitgliedes
1. Dem Mitglied wird Auskunft, Beratung und Hilfe in allen Fragen des Miet- und Wohnungswesens gewährt. Aus Leistungen des Vereins stehen dem Mitglied Regressansprüche nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu. Im Auftrag des Vereins tätige Rechtsanwälte, die nicht Angestellte des Vereins sind, haften für ihre Leistungen gegenüber dem Mitglied unmittelbar und ausschließlich.
2. Das MieterMagazin ist das offizielle Organ des Vereins und wird jedem Mitglied kostenfrei zugestellt.
3. Für den Fall, daß die Mitgliedschaft eine Prozesskostenversicherung mit einschließt, können dieser gegenüber Leistungen nur beansprucht werden, wenn die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß bezahlt sind.
4. Das Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen monatlichen Beitrag zu zahlen; die Höhe bestimmt der Beirat. Er kann die Höhe mit Wirkung für das nächste Kalendervierteljahr abändern. Er hat außerdem das Recht, alle Mitglieder gleichmäßig treffende Sonderumlagen zu beschließen. Jedes Mitglied kann über den ordentlichen Beitrag hinaus freiwillige Beiträge zahlen. Diese freiwilligen Beiträge gelten als Mitgliedsbeiträge und sind für die allgemeinen Vereinszwecke zu verwenden.
§ 5 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. der Beirat,
3. die Delegiertenversammlung,
4. die Bezirksmitgliederversammlungen.
§ 6 – Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern,
– dem Vorsitzenden,
– dem Schatzmeister, gleichzeitig erster Stellvertreter,
– dem Schriftführer, gleichzeitig zweiter Stellvertreter.
Jedes Vorstandsmitglied wird mit einfacher Mehrheit von der Delegiertenversammlung gewählt.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende. Im Verhinderungsfalle wird der Vorsitzende vom ersten Stellvertreter vertreten. Ist auch dieser verhindert, wird er vom zweiten Stellvertreter vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
3. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Für ein Mitglied, das während der Amtszeit ausscheidet, wird auf der nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung ein Mitglied für den Rest der Wahlzeit nachgewählt. Für die Zwischenzeit wählt der Beirat ein kommissarisches Vorstandsmitglied.
§ 7 – Aufgaben des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht dem Beirat oder der Delegiertenversammlung vorbehalten sind.
2. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins kann der Vorstand hauptamtliche Mitarbeiter einstellen.
3. Zur Erarbeitung der Wohnungs-, Mieten- und Rechtspolitik kann der Vorstand mit Zustimmung des Beirats Arbeitsausschüsse berufen. Diese wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher. Auf Verlangen des Beirats hat der Vorstand einen Arbeitsausschuss aufzulösen.
4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 – Wählbarkeit
1. In den Vorstand und zur Mitarbeit nach § 7 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 dürfen nur Mitglieder berufen werden, die volljährig sind.
2. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Gegen Entgelt eingestellte Mitarbeiter können nicht in den Vorstand gewählt werden.
§ 9 – Beirat
1. Der Beirat besteht aus dem Vorstand (§ 6), einem Vertreter der vom Vorstand eingestellten Mitarbeiter (§ 7 Abs. 2), den Sprechern der Arbeitsausschüsse (§ 7 Abs. 3) und den Bezirksleitern (§ 10 Abs. 2) oder deren Stellvertretern.
2. Der Vorstand kann dem Beirat eine Geschäftsordnung geben. Sie bedarf der Zustimmung des Beirates.
3. Der Beirat beschließt über:
a) die Höhe der Aufnahmegebühr, die monatlichen Beiträge und die Erhebung der Sonderumlagen,
b) den Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsfalle,
c) Wahl von kommissarischen Vorstandsmitgliedern (§ 6 Abs. 3) für den Berliner Mieterverein e.V. und die Bestimmung der Beiratsmitglieder für den Deutschen Mieterbund e.V.,
d) die wohnungs- und mietenpolitischen sowie organisatorischen Richtlinien des Vereins auf der Grundlage der Beschlüsse der Delegiertenversammlung,
e) Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder,
f) mit 2/3 Mehrheit über Befreiungen vom Verbot des § 181 BGB im Einzelfall. Vorstandsmitglieder sind nicht stimmberechtigt,
g) die vom Vorstand oder von der Delegiertenversammlung überwiesenen Aufgaben.
4. Dem Beirat obliegt die inhaltliche Vorbereitung der Delegiertenversammlung, insbesondere die Ausarbeitung von Wahlvorschlägen, Abgabe von Stellungnahmen zu eingegangenen Anträgen und Satzungsänderungen. Der Beirat bestellt für die Berichterstattung in der Delegiertenversammlung die notwendige Zahl von Berichterstattern.
§ 10 – Bezirksgruppen
1. Die Mitglieder des Vereins gehören Bezirksgruppen an. Die Abgrenzung der Bezirke bestimmt der Vorstand nach Anhörung des Beirates.
2. Die der Bezirksgruppe angehörenden Mitglieder wählen auf der Bezirksmitgliederversammlung eine aus drei Personen bestehende Bezirksleitung: den Bezirksleiter, den ersten Stellvertreter, den zweiten Stellvertreter.
3. Die Wahl der Bezirksleitung erfolgt jeweils ein Jahr vor Ablauf der Amtsdauer des Vorstandes (§ 6 Abs. 3) für drei Jahre. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Vorstand. Erfolgt eine Wahl nicht oder scheidet ein Bezirksleitungsmitglied während der Amtsdauer aus, so ist eine Nachwahl auf jeder ordnungsgemäß einberufenen Bezirksmitgliederversammlung möglich. Für die Zeit bis zur nächsten Bezirksmitgliederversammlung kann der Vorstand mit Zustimmung des Beirates einen Vertreter berufen. Der Vorstand kann auf Vorschlag der Bezirksleitung weitere ehrenamtliche Mitarbeiter berufen.
4. Zur Durchführung der Bezirksarbeit und zur Mitgliederbetreuung bildet die Bezirksleitung Bezirksaktivengruppen, an denen jedes Mitglied teilnehmen kann.
5. Der Aufgabenkreis der Bezirksgruppe kann von der Bezirksleitung durch eine Geschäftsordnung geregelt werden. Diese bedarf der Zustimmung des Beirates. Im begründeten Einzelfall kann der Vorstand in Abstimmung mit dem Beirat den Aufgabenkreis einer Bezirksgruppe in einer gesonderten Geschäftsordnung regeln.
§ 11 – Bezirksmitgliederversammlung
1. Die Bezirksgruppe führt mindestens einmal jährlich vor der Delegiertenversammlung (§ 12 Abs. 4) eine Mitgliederversammlung durch. Diese Bezirksmitgliederversammlung wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen durch schriftliche Einladung oder durch Bekanntgabe im MieterMagazin einberufen. § 12 Abs. 6 gilt entsprechend. Eine Abschrift ist dem Vorstand zuzuleiten.
2. Die Delegierten zur Delegiertenversammlung werden zeitlich wie die Bezirksleitung nach § 10 Abs.3 S.1 gewählt. Wird der Delegiertenanteil des Bezirks (§ 12 Abs.1 S.2) nicht ausgeschöpft, können alle folgenden ordnungsgemäß einberufenen Bezirksmitgliederversammlungen Delegierte nachwählen.
3. Delegierte und Bezirksleitungsmitglieder sind nur in dem Bezirk wählbar, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Stellen sich keine oder zu wenige Bezirksgruppenmitglieder zur Wahl, können auch Bezirksfremde in die Bezirksleitung gewählt werden. Bezirksleitungsmitglieder können nur in einem Bezirk diese Funktion wahrnehmen. Delegierte bleiben bei Verlegung ihres Wohnsitzes bis zum Ende der Wahlperiode in ihrem Amt. Delegierte und Mitglieder der Bezirksleitung sind nur bei persönlicher Anwesenheit auf der Wahlversammlung wählbar, die Wiederwahl von Bezirksleitungsmitgliedern kann auch bei Abwesenheit erfolgen.
§ 12 – Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlung besteht aus dem Vorstand (§ 6), den Mitgliedern des Beirates (§ 9), den gewählten Mitgliedern der Bezirksleitungen (§ 10 Abs. 2) und weiteren 200 von den Bezirksgruppen (§ 10) gewählten Vertretern (Delegierten).
Die 200 Delegierten werden entsprechend der Mitgliederzahl der Bezirksgruppen nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren ermittelt und entsandt. Stichtag für die Berechnung ist der 1. Januar vor der satzungsgemäßen Delegiertenwahl (§ 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 1).
2. Die Delegiertenversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen durch schriftliche Einladung oder durch Bekanntgabe im MieterMagazin einberufen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Auf Verlangen eines Drittels der Beiratsmitglieder sind weitere Tagesordnungspunkte aufzunehmen.
3. Die Delegiertenversammlung hat neben den ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben und der Bestimmung der wohnungs- und mietenpolitischen sowie organisatorischen Richtlinien insbesondere zu beschließen über:
a) Geschäftsbericht,
b) Jahresabschlüsse,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
e) Wahl der Delegierten zum Mietertag des Deutschen Mieterbundes,
f) Satzungsänderung,
g) Auflösung des Vereins.
4. Die Delegiertenversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet; sie beschließt mit einfacher Mehrheit (Ausnahmen §§ 14 und 15) und soll in der Regel bis zum 31. Mai eines jeden Jahres stattfinden. Weitere Versammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
5. Anträge zur festgelegten Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Sie müssen die Unterschriften von mindestens 10 Mitgliedern tragen.
6. Über den Gang der Versammlung ist eine Niederschrift zu führen und diese vom Versammlungsleiter und zwei Versammlungsteilnehmern zu unterzeichnen.
7. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung muss auf Verlangen von mindestens 10 v.H. aller Mitglieder innerhalb von 14 Tagen einberufen werden. Die Einladungen hierzu müssen unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Tage vor dem Versammlungstermin ergehen.
§ 13 – Rechnungsprüfer
Die Delegiertenversammlung wählt drei Rechnungsprüfer.
Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, unvermutet in jedem Kalendervierteljahr eine Kassenprüfung und nach Schluß des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung, Bücher und Belege vorzunehmen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
Sie können sich sachkundiger Hilfe eines Beraters bedienen, der von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
§ 14 – Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Delegierten einer Delegiertenversammlung beschlossen werden.
§ 15 – Auflösung
1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muß schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Er muß die Unterschriften von 5 v.H. aller Mitglieder tragen.
2. Über den Antrag beschließt die Delegiertenversammlung. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Delegierten, die mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder vertreten.
3. Steht eine solche Mehrheit nicht fest, so ist auf Antrag eine neue Versammlung einzuberufen. Diese ist beschlußfähig ohne Rücksicht darauf, ob die Drei-Viertel-Mehrheit auch mehr als die Hälfte aller Mitglieder darstellt.
4. Nach Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Deutschen Mieterbund e.V., dem auch die Vereinsakten zu übergeben sind.
Die Delegiertenversammlung bestimmt die Liquidatoren.
§ 16 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 17 – Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
Die Satzung ist zuletzt in der Delegiertenversammlung vom 7.5.2018 geändert worden.
21.04.2020