Leitsatz:
Weist die vom Computer erstellte Mieterhöhung eine handschriftliche Streichung auf, gilt sie nicht mehr im Sinne von § 8 MHG als mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt. Sie bedarf dann zu ihrer Wirksamkeit der eigenhändigen Unterschrift des Vermieters.
LG Berlin, Urteil vom 27.10.00 – 65 S 78/00 –
Mitgeteilt von RAin Petra Petersen
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil das Mieterhöhungsverlangen vom 26.1.1999 unwirksam ist.
Daraus mag zwar noch ausreichend deutlich werden, dass eine Gesamtmiete von 803,84 DM begehrt wird, auch wenn dies eine geringere Erhöhung darstellt als die angegebene Änderung um 101,13 DM. Im angefochtenen Urteil ist jedoch zutreffend ausgeführt, dass das Erhöhungsverlangen einer Unterschrift bedurft hätte, weil es angesichts der handschriftlichen Streichungen nicht im Sinne von § 8 MHG mit Hilfe automatischer Einrichtungen gefertigt war. Hierzu hätte insbesondere auch die Angabe zur neuen Miethöhe automatisch erstellt sein müssen. Insoweit ist aber vorliegend eine handschriftliche Änderung erfolgt: Ohne die Streichungen wäre bei einer Zustimmung der Beklagten auf das Mieterhöhungsverlangen eine Gesamtmiete von 815,91 DM, nämlich auch der Zuschlag von 12,07 DM, vereinbart gewesen. Ist aber die ausgedruckte Erklärung in einem wesentlichen Punkt – und sei es auch zu Gunsten der Mieter – geändert worden, so hätte sie auch unterschrieben werden können und müssen. …
Anmerkung der Redaktion:
ebenso: LG Berlin – ZK 64 – GE 00, 960
16.03.2013