Leitsatz:
Der Ersatz alter Holzkastendoppelfenster durch neue isolierverglaste Fenster stellt grundsätzlich keine vom Mieter zu duldende Erhaltungsmaßnahme dar.
AG Schöneberg, Urteil vom 22.11.00 – 12 C 302/00 –
Mitgeteilt von RA Wolfgang Schäfer
Urteilstext
Aus dem Tatbestand:
Der Kläger ist Vermieter, die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Hause B.-Str. in Berlin. Das Haus ist etwa hundert Jahre alt und steht unter Denkmalschutz. Der Kläger ließ an der Rückfront des Hauses die Fassade erneuern, neue Balkone herstellen und tauschte im Zuge dieser Maßnahmen die alten Holzkastendoppelfenster und Balkon- bzw. Terrassentüren gegen neue Holzfenster und Holztüren mit Thermopenscheiben und Kippfunktion aus, die im Stil den alten entsprachen (Holzstulpenfenster mit Kämpfer). Die Beklagten lehnten einen Austausch der beiden alten Fenster und der Terrassentür in ihrer Wohnung ab.
Der Kläger behauptet, an den zur Wohnung der Beklagten gehörigen Fenstern an der Rückfront des Hauses blättere die Farbe ab, das Holz sei teilweise morsch und die Fenster würden klemmen. Die Außenflügel der Terrassentür entsprächen nicht den originalen Türflügeln. Er sei auf Grund des Denkmalschutzes verpflichtet, für ein einheitliches Erscheinungsbild der Fenster und Türen zu sorgen. Die Beklagten seien zur Duldung des Austausches verpflichtet, weil es sich um eine notwendige Instandsetzungsmaßnahme handele. …
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Duldung des Austausches der beiden Holzkastendoppelfenster und der Balkon- oder Terrassentür, die zur Mietwohnung der Beklagten gehören und sich an der rückwärtigen Fassade befinden. Der Mieter hat gemäß § 541 a BGB lediglich solche Einwirkungen auf die Mietsache zu dulden, die zur Erhaltung der Mieträume oder des Gebäudes erforderlich sind. Es liegt auf der Hand, dass abblätternde Farbe an den Außenfenstern keinen Austausch der Fenster gegen neue erfordert, sondern nur eine Neulackierung. Ob die Behauptung des Klägers zutrifft, dass die beiden alten Fenster an der rückwärtigen Fassade des Hauses klemmen und teilweise im Holz morsch sind, kann dahinstehen. Denn auch derartige Mängel erfordern in der Regel nur eine tischlermäßige Reparatur, zum Beispiel das Ausbessern oder Ansetzen neuer Wasserschenkel. Der Austausch der Fenster gegen neue wäre nur dann erforderlich, wenn eine Reparatur wegen der damit verbundenen Kosten unwirtschaftlich wäre. Dies ist aber weder dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere genügt dafür nicht der Hinweis auf das Alter der Fenster. Der Ersatz alter Holzkastendoppelfenster durch neue isolierverglaste Fenster stellt grundsätzlich keine vom Mieter zu duldende Erhaltungsmaßnahme dar (vgl. LG Berlin, GE 87, 1001). …
Anmerkung der Redaktion:
ebenso: LG Berlin – ZK 61 – GE 87, 1001; WM 87, 384; AG Mitte MM 00, 281;
anders: LG Berlin – ZK 62 – MM 85, 118
16.03.2013