Leitsatz:
Der Mieter darf die Duldung der Mängelbeseitigungsarbeiten nicht davon abhängig machen, dass der Vermieter erklärt, er werde für mögliche Schäden aufkommen.
AG Schöneberg, Urteil vom 3.2.99 – 5 C 275/98 –
Urteilstext
Wesentliche Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zum Teil begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf restliche Miete für die Monate Mai 1998 bis August 1998 in Höhe von jeweils 60,38 DM (241,52 DM) sowie Anspruch auf restliche anteilige Miete für April 1998 in Höhe von 20,10 DM.
Die Miete der Wohnung war zwar unstreitig wegen diverser Mängel gemindert, so u.a. wegen Rissen an Decken und Wänden in sämtlichen Räumen, herausgefallenem Mauerwerk und Problemen mit dem Schornstein, wobei hier der Einbehalt von 11,5 % der Miete angemessen erscheint, zumal der Beklagte wegen des Umfangs der notwendigen Arbeiten die Wohnung verlassen sollte.
Der Beklagte kann jedoch ab dem 20.4.1998 keine Minderung mehr geltend machen. Denn zu diesem Zeitpunkt befand er sich mit der konkret angebotenen Mängelbeseitigungsleistung der Klägerin in Annahmeverzug. Während eines Zeitraums, in dem sich der Mieter in Annahmeverzug hinsichtlich einer vom Vermieter angebotenen Mängelbeseitigung befindet, entfällt das Minderungsrecht (LG Berlin GE 91, 351). Annahmeverzug liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter Handwerker nicht in die Wohnung lässt (LG Berlin GE 94, 1381).
Der Beklagte konnte den Zutritt auch nicht zu Recht verwehren und von diversen Gegenleistungen, Zusicherungen und Sicherheitsleistungen abhängig machen. Im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten nach § 541 a BGB trifft den Mieter eine umfassende Duldungspflicht, die bis zur vorübergehenden Räumung der Wohnung gehen kann. Der Mieter darf die Vornahme der Arbeiten auch nicht davon abhängig machen, dass der Vermieter erklärt, er werde für mögliche Schäden aufkommen (Palandt BGB-Komm., § 541 a, Rz. 6). Danach erfolgte die Weigerung des Beklagten, den Zugang zur Mietsache zu gewähren, zu Unrecht und er befand sich daher ab dem 20.4.1998 in Annahmeverzug. …
16.03.2013