Leitsatz:
Der Mieter hat Anspruch darauf, dass der Briefkasten einen DIN-gerechten Einwurfschlitz aufweist.
AG Charlottenburg, Urteil vom 16.5.01 – 27 C 262/00 –
Mitgeteilt von RAin Ines Janning
Urteilstext
Aus den Gründen:
Die Kläger sind Mieter einer Wohnung im Hause …, die Beklagten sind deren Vermieter. Im Hausflur des fraglichen Hauses sind für die einzelnen Wohnungen Briefkästen installiert, die einen Einwurfschlitz von 18 x 3 cm aufweisen, mit Ausnahme eines Briefkastens, der etwas abseits montiert und tatsächlich in den Maßen größer ist. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrten die Kläger den Einbau eines größeren Briefkastens mit einem Schlitz von mindestens 230 mm Breite.
In der mündlichen Verhandlung vom 8.3.2001 haben die Kläger einen entsprechenden Antrag gestellt, die Beklagten Klageabweisung beantragt.
Am 4.4.2001 wurde auf Veranlassung der Beklagten für die Kläger ein neuer Briefkasten installiert, der nunmehr Außenmaße von 36 x 32 x 10 cm und eine Einwurföffnung von 33 x 3 cm aufweist. Die Parteien haben sodann den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Gemäß § 91a ZPO waren unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Den Klägern stand ein Anspruch auf Einbau eines DIN-gerechten Briefkastens gemäß § 535, 536 BGB zu. Laut DIN-Vorschrift 32617 hat der Einwurfschlitz eines Briefkastens mindestens 325 mm breit zu sein. Dies hat den Hintergrund, dass auch DIN A 4 Briefumschläge sowie Zeitschriften ohne Knick in den Briefkasten eingelegt werden können. Ein Briefkasten mit einem Einwurfschlitz von nur 18 x 3 cm entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen an Zustellmöglichkeiten für die Post auch an Mieter einer Mietwohnung. Das Landgericht Berlin hat insoweit mit Urteil vom 11.5.1990 entschieden, dass eine monatliche Minderung des Mietzinses von 0,5 % angemessen sei, wenn bei der installierten Briefkastenanlage Probleme bei der Zustellung von Zeitschriften bzw. DIN A 4 Umschlägen auftreten (MM 1990, Seite 261). Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Kläger die Wohnung zunächst einmal mit dem vorhandenen Briefkasten akzeptiert haben. Der Mietvertrag wurde am 9.6.1999 geschlossen. Andererseits ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Frage, wie groß der Briefkasten ist, zunächst einmal bei der Anmietung einer Wohnung eine sehr untergeordnete Rolle spielt. Dies hat zur Folge, dass der mangelhafte Briefkasten als solcher allein durch Anmietung der Wohnung nicht akzeptiert wurde, zumal seitens der Beklagten weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass die Kläger etwa den nicht DIN-gerechten Briefkasten akzeptiert hätten. …
Anmerkung der Redaktion:
Die in der Entscheidung zitierten Paragraphen entsprechen der bis zum 31. August 2001 geltenden Rechtslage.
16.03.2013