Leitsatz:
Das wohnwerterhöhende Merkmal „Einbauküche“ aus der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel kann nur höchstens mit dem Wert des Zuschlags für das Sondermerkmal „moderne Einbauküche“ berücksichtigt werden.
LG Berlin, Urteil vom 17.8.01 – 63 S 508/00 –
Mitgeteilt von RA Ewald Eickhoff
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Die Merkmalgruppe 2 ist ebenfalls grundsätzlich positiv zu bewerten, da die Wohnung bei Mietvertragsbeginn mit einer Einbauküche vermieterseits ausgestattet war. Dies würde angesichts der Spannendifferenz vom Mittelwert von 10,57 DM zum Oberwert von 13,00 DM für die Merkmalgruppe 2 zu einem Zuschlag von 0,51 DM führen.
Andererseits enthält der Berliner Mietspiegel 2000 das Sondermerkmal „moderne Einbauküche“, worunter die Ausstattung mit Küchenschränken, Einbauherd mit vier Kochstellen, Einbauspüle sowie Wand- und Bodenfliesen zu verstehen ist, was zu einem Zuschlag von 0,20 DM führen würde. Angesichts des Umstands, dass diese Einbauküche bereits zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses am 19.8.1970 vorhanden war und daher Komfort und Ausstattung einer solchen mehr als 30 Jahre alten Einbauküche heutigen Ansprüchen nicht mehr gerecht werden dürften, würde der Zuschlag der Merkmalgruppe 2 im Rahmen der Spanneneinordnung letztendlich zu einem höheren Vergleichsmietzins führen, obwohl dort nicht eine „moderne Einbauküche“, sondern lediglich eine Einbauküche Voraussetzung ist. Offensichtlich ist im Rahmen des hier einschlägigen Mietspiegelfeldes die Differenz zwischen Mittel- und Oberwert derart groß, dass das Vorliegen nur eines der wohnwerterhöhenden Merkmale – hier „Einbauküche“ – zu einer größeren Erhöhung des Mietzinses führen kann, als das Vorhandensein des Sondermerkmals „moderne Einbauküche“, dessen Voraussetzungen indes eindeutig strenger sind. Die Kammer hält daher im vorliegenden Fall die Begrenzung des Zuschlags für das Vorhandensein der „einfachen Einbauküche“, die zudem aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils flächenmäßig auch nicht größer ist als 15 % der Gesamtwohnfläche, auf den Betrag des Sondermerkmals von 0,20 DM für angemessen und sachgerecht.
Dies wird dadurch bestätigt, dass ausweislich des Endberichts über die „Grundlagendaten für den empirischen Mietspiegel“ betreffend den Berliner Mietspiegel 2000 des GEWOS-Instituts vom Januar 2001 (dort Seite 91) die obere Grenze des sog. „95%-Konfidenzintervalls“ bei 0,33 DM und damit die Einflussmöglichkeit auf die Miethöhe durch eine „moderne Einbauküche“ noch unter dem hier konkret zu berechnenden Zuschlag der Merkmalgruppe 2 liegen kann. …
16.03.2013