§ 9 ZPO
Leitsatz:
Für eine Mängelbeseitigungsklage des Mieters ist als Gebührenstreitwert der dreieinhalbfache Wert des fiktiven jährlichen Minderungsbetrages anzusetzen.
LG Berlin, Beschluss vom 21.12.01 – 63 T 97/01 –
Gründe:
Der Streitwert ist auf der Grundlage der fiktiven Mietminderung zu bestimmen, die auf Grund des zu beseitigenden Mangels gerechtfertigt wäre. Gemäß § 9 ZPO ist dabei der 42-fache monatliche Minderungsbetrag zu berücksichtigen. Nach der Neufassung von § 9 ZPO ist dieser grundsätzlich zu Grunde zu legen, soweit nicht im GKG anderweitige Regelungen getroffen sind (vgl. BVerfG, GE 1996, 600 zur Beschwer). Letztere sind hier nicht einschlägig.
Die Kammer geht davon aus, dass sich der Gesetzgeber bei der Änderung der vorgenannten Vorschrift der Fragen des Streitwerts und der unterschiedlichen Rechtsprechung bewusst war und dass er zum Ausdruck gebracht hätte, wenn er abweichende Regelungen hätte treffen wollen.
Vorliegend beträgt der Streitwert daher ausgehend von der vom Amtgericht angenommenen und nicht zu beanstandenden fiktiven Minderungsquote von 8 % des monatlichen Mietzinses 5376 DM (128 DM x 42). …
Mitgeteilt von RAen Emmerich & Lebek
Anmerkung der Redaktion:
ebenso: LG Berlin vom 23.11.01 nachfolgend mit Anmerkung
29.05.2018