Leitsatz:
Das Recht des Mieters, vom Vermieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu verlangen, ist noch nicht verwirkt, wenn er diesen Anspruch 14 Jahre lang nicht geltend gemacht hat.
LG Berlin, Beschluss vom 15.1.02 – 65 T 104/01 –
Mitgeteilt von RA Friedrich-Wilhelm Lohmann
Urteilstext
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg – 12 C 413/01 – vom 11.10.2001 ist begründet, denn – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – hatten auch der Klageantrag zu 1. c) und der Hilfsantrag zu 2. hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Antragsgegnerin ist zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in der Wohnung der Antragstellerin verpflichtet, denn in § 3 Abs. 3 des Mietvertrages haben die Mietvertragsparteien, was die Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen anbelangt, keine Regelung getroffen, mit der Folge, dass die gesetzliche Regelung des § 536 BGB a.F. gilt, wonach Schönheitsreparaturen als Teil der Instandhaltungspflicht zur gesetzlichen Verpflichtung des Vermieters zählen. Etwas anderes ergibt sich mangels ausdrücklicher Regelung auch nicht aus dem maschinenschriftlich geschriebenen Teil des § 20 Abs. 4 des Mietvertrages.
Der Anspruch der Antragstellerin auf Durchführung von Schönheitsreparaturen durch die Antragsgegnerin ist auch nicht dadurch verwirkt, dass sie es seit Mietbeginn (1.1.1987) wenigstens zweimal (bzgl. Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer) bzw. dreimal (bzgl. Küche und Bad) unterlassen hat, die Antragsgegnerin zur Durchführung von Schönheitsreparaturen aufzufordern und stattdessen diese selbst zweimal durchgeführt hat. Der vorliegende Fall ist mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung der Zivilkammer 64 des LG Berlin (GE 1996, 473) zu Grunde lag, schon hinsichtlich der Zeitabläufe nicht vergleichbar (dort: 40 Jahre Mietdauer, hier: 14 Jahre). Darüber hinaus kann aber auch nicht das so genannte Umstandsmoment festgestellt werden, für das allein der Zeitablauf nicht maßgeblich ist.
Anmerkung der Redaktion:
Die in der Entscheidung zitierten Paragraphen entsprechen der bis zum 31.8.2001 geltenden Rechtslage.
16.03.2013