Leitsätze:
Benennt der Mieter den vorgesehenen Untermieter mit Namen, aber gibt er weder eine Adresse noch eine Telefonnummer des Untermieters an, so ist in dem Schweigen des Vermieters auf das Untervermietungsgesuch keine Erlaubnisverweigerung zu sehen. Dem Mieter steht in einem solchen Fall das Sonderkündigungsrecht aus § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu.
LG Berlin, Urteil vom 31.1.02 – 62 S 341/01 –
Mitgeteilt von RAinnen Susanne Lattek & Andrea Klette
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung ist zulässig. Der Zahlungsantrag von 885 DM und der Räumungsantrag hinsichtlich des Kellers erreichen jedenfalls die erforderliche Beschwer. Die Beschwer für den Räumungsantrag berechnet sich nicht nach § 16 GKG, sondern nach §§ 2, 8 ZPO.
In der Sache hat die Berufung zum Teil Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Miete für die Monate März bis Mai 2000 in Höhe von 885 DM aus § 535 II BGB n.F., denn die Kündigung der Beklagten vom 21.11.1999 hat das Mietverhältnis zu Ende Februar 2000 nicht beendet.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Kläger durch ihr Schweigen auf die Anfrage der Beklagten unter namentlicher Nennung eines Untermietinteressenten ohne Adressangabe die Erlaubnis zur Untervermietung verweigert haben. Schweigen ist grundsätzlich keine Erklärung und damit auch nicht die Verweigerung einer Untervermieterlaubnis. Zwar gilt anderes möglicherweise dann, wenn der Schweigende verpflichtet ist, seinen gegenteiligen Willen zum Ausdruck zu bringen (BGHZ 1, 353; BGH NJW 1990, 1601). Eine solche Verpflichtung der Kläger bestand im vorliegenden Fall jedoch schon deshalb nicht, weil mieterseits weder Adresse noch Telefonnummer des in Aussicht genommenen Untermieters mitgeteilt wurden. Es kann hier deshalb dahingestellt bleiben, ob nicht auch die Vermögensverhältnisse des Bewerbers bereits bei der Genehmigungsanfrage mitzuteilen sind, denn diese spielen für den Vermieter, dessen Mieter wegen Auslandsaufenthaltes nicht greifbar ist, erkennbar eine Rolle. Schon der Wortlaut von § 549 Abs. 1 und Abs. 2 BGB a.F. setzt voraus, dass die Person des Dritten bei der Bitte des Mieters um Erlaubniserteilung bekannt sein muss (BayObLG NJW-RR 1995, 969). Da § 549 I BGB a.F. dazu dient, den Vermieter davor zu schützen, dass ihm ein anderer Vertragspartner aufgedrängt wird (vgl. BayObLGZ 1990, 301/304 f.), muss der Vermieter die Möglichkeit haben, zu prüfen, ob die Untervermietung an die konkret benannte Person für ihn in Betracht kommt. Hierzu bedarf es auch der Mitteilung einer Kontaktmöglichkeit. Der Vermieter hat ein Prüfungsrecht, aber keine Erkundigungspflicht dahingehend, die notwendigen Angaben zum in Aussicht genommenen Untermieter selbst zu ermitteln. Diese zur Verfügung zu stellen obliegt dem Mieter. Es besteht bei unterlassener Adressangabe kein wesentlicher Unterschied zu dem in dem Rechtsentscheid des OLG Koblenz vom 30.4. 2001 (GE 2001, 769) entschiedenen Fall, wo ein Untermieter nicht konkret benannt worden war und das Schweigen des Vermieters auf die Untervermietanfrage nicht als Erlaubnisverweigerung qualifiziert wurde. Ob der Vermieter hinsichtlich des Untermietinteressenten keine Prüfung vornehmen kann, weil ihm dieser namentlich nicht bekannt gemacht wird oder ob dies an der mangelnden Angabe einer Kontaktmöglichkeit scheitert, spielt im Ergebnis nämlich keine Rolle. …
22.11.2016