Leitsatz:
Auch wenn das Vorderhaus an einer im Berliner Mietspiegel als lärmbelastet gekennzeichneten Straße liegt, ist das wohnwertmindernde Merkmal „Straßenlärm“ nicht gegeben, solange der Straßenlärm nicht in die im Hinterhaus gelegene Wohnung dringt.
LG Berlin, Urteil vom 26.2.02 – 65 S 373/01 –
Mitgeteilt von RAin Yvonne Vita
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Zwar liegt das Vorderhaus an der im Mietspiegel als lärmbelastet gekennzeichneten Grunewaldstraße, die Wohnung ist durch die Lage im Quergebäude diesem Lärm jedoch nicht ausgesetzt. Dem Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass in der Gruppe 4 nicht nur Eigenschaften der Wohnung, sondern auch des Wohnumfeldes bewertet werden; der Wortlaut des Merkmals („Lage der Wohnung an“) lässt jedoch darauf schließen, dass für den Straßenlärm auf die konkrete Beeinträchtigung der Wohnung abgestellt wird. Straßenlärm stört regelmäßig das Wohnen selbst, wenn z.B. Fenster nicht geöffnet werden können und der Mieter durch den Lärm im Schlaf gestört wird. Solange der Straßenlärm nicht in die Wohnung dringt, erachtet die Kammer einen wohnwertmindernden Umstand nicht für gegeben. …
Anmerkung der Redaktion:
vgl. auch AG Tiergarten MM 01, 443
16.03.2013