Leitsatz:
Es ist dem Vermieter untersagt, die vertraglich vereinbarte unveränderte Wohnfläche durch eine andere Berechnungsweise letztlich so zu senken, dass im Rahmen der Mieterhöhung ein für ihn günstigeres Mietspiegelfeld zutrifft.
AG Köpenick, Urteil vom 20.9.01 – 3 C 195/01 –
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist unbegründet, da das zu Grunde gelegte Mieterhöhungsverlangen vom 12.2. 2001 unwirksam ist.
Das Mieterhöhungsverlangen ist unwirksam, weil es zur Begründung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf ein unzutreffendes Mietspiegelfeld Bezug nimmt. Zutreffend wäre die Wohnung im Mietspiegelfeld H 9 einzuordnen, da die Wohnfläche vertragsgemäß mehr als 60 qm, nämlich 60,9 qm beträgt.
Die Auffassung der Klägerin, im Zuge einer Wohnflächenneuberechnung zur Änderung der vertraglich vereinbarten Wohnfläche berechtigt gewesen zu sein, ist jedenfalls vorliegend unzutreffend. Eine Änderung setzt eine Neuvermessung der Wohnfläche voraus, bei der deutlich werden muss, dass die vertraglich vereinbarten Maße nicht den tatsächlichen entsprechen. Vorliegend hat sich jedoch an den vertraglich vereinbarten Maßen nichts verändert, sondern lediglich die Berechnungsweise ist von der Klägerin abgeändert worden. Dies widerspricht den vertraglichen Vereinbarungen.
Vorliegend sind die Wohnflächen gleich geblieben, lediglich der Anrechnungsprozentsatz der Balkonfläche ist geändert worden von bisher offenbar 50% auf 25%. Hätte die Klägerin, wie offenbar bisher und wie allgemein üblich – eine derartige Verfahrensweise ist dem durchaus langjährig tätigen unterzeichnenden Richter bisher noch niemals von Vermieterseite unterbreitet worden – den Höchstsatz des § 44 Abs. 2 der 2. Berechnungsverordnung ausgeschöpft, so hätte die Wohnfläche gemäß der Aufrechnung im Schriftsatz vom 1. August wie bisher 60,9 qm betragen. Es ist dem Vermieter untersagt, die vertraglich vereinbarte unveränderte Wohnfläche durch eine andere Berechnungsweise letztlich so zu senken, dass im Rahmen der Mieterhöhung ein für ihn günstigeres Mietspiegelfeld zutrifft. Durch die vertragliche Vereinbarung der Wohnfläche ist auch die Anrechnungsweise des § 44 vertraglich vereinbart.
06.05.2018