Leitsatz:
Die Aufforderung zur Vereinbarung eines Besichtigungstermins ist ungeeignet, den Schuldnerverzug des Vermieters hinsichtlich einer Mängelbeseitigung zu beenden.
LG Berlin, Urteil vom 11.3.02 – 61 S 186/01 –
Mitgeteilt von RA Alexander Ziemann
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Dem Verzugseintritt steht nicht entgegen, dass die Klägerin mit der Beklagten keinen Termin zur Mängelbesichtigung vereinbarte, obwohl sie dazu mit Schreiben vom 27.3. 2000 aufgefordert worden war. Der mit der Mängelbeseitigung in Verzug geratene Vermieter kann seinen Verzug beenden, indem er dem Mieter die geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Art und Weise anbietet. Die Besichtigung der durch den Mieter angezeigten Mängel stellt aber allein ein dem Vermieter unter Umständen zustehendes Recht, nicht dagegen die von ihm geschuldete Leistung dar. Auch wenn dem Besichtigungsrecht des Vermieters eine entsprechende Duldungspflicht des Mieters gegenübersteht, besteht für den Mieter keine Verpflichtung, durch ein über die Duldung hinausgehendes eigenes Verhalten die Möglichkeit des Vermieters zur Ausübung seiner Rechte zu schaffen. Um ihr Recht auf Besichtigung der angezeigten Mängel zu wahren, hätte die Beklagte von sich aus einen Besichtigungstermin nebst Ausweichtermin festsetzen müssen. Die Aufforderung zur Vereinbarung eines Besichtigungstermins war ungeeignet, den Schuldnerverzug der Beklagten zu beenden und damit die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs entfallen zu lassen. …
16.03.2013