Leitsätze:
1. Die Gesellschafter einer Vermietungs-GbR sind für eine Zustimmungsklage nach §§ 558 ff. BGB nicht prozessführungsbefugt (ausdrücklich gegen KG GE 01, 1131).
2. Die Prozessstandschaft ist bei Zustimmungsklagen nach §§ 558 ff. BGB unzulässig.
LG Berlin, Urteil vom 15.4.02 – 62 S 453/01 –
Mitgeteilt von RA Hans-Joachim Gellwitzki
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage aus § 2 I MHG ist unzulässig, denn den Klägern fehlt die Prozessführungsbefugnis.
Die Kläger sind nicht Vermieter der Beklagten.
Die Kläger sind in das Grundbuch als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen worden, so dass gemäß § 571 BGB a.F. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Vermieterin geworden ist. Entgegen der Ansicht der Kläger sind die Kläger nicht (auch) Rechtsinhaber. Bei der zwischen den Klägern bestehenden GbR handelt es sich um eine Außen-GbR, denn sie tritt nach außen auf, etwa in Form des hier in Streit stehenden Mieterhöhungsverlangens vom 5.1.2001. Der BGH führt in seiner Grundsatzentscheidung zur Rechtsfähigkeit der Außen-GbR ausdrücklich aus: „Da nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die Gesellschaft materiell Rechtsinhaberin oder Verpflichtete ist, ist diese richtige Partei eines Rechtsstreits um eine Gesellschaftsforderung oder -verpflichtung und insoweit parteifähig und prozessführungsbefugt (BGH NJW 2001, 1056, 1058). Zwar meint der BGH im Weiteren, im Passivprozess sei es wegen der persönlichen Gesellschafterhaftung praktisch immer ratsam, die Gesellschafter persönlich zu verklagen, dies hat seine Grundlage aber nur in der in Anlehnung an § 128 HGB entwickelten akzessorischen Gesellschafterhaftung (vgl. auch BGH NJW 1999, 3483). Es ist also nicht so, dass die Rechtssubjekte „Gesellschafter“ und „Gesellschaft“ deckungsgleich und nur verschiedene Bezeichnungen derselben Vermögensmasse sind. Vielmehr sind der Gesellschafts- und der Gesellschafterprozess bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ebenso wie bei der OHG voneinander unabhängig (BGH NJW 2001, 2718). Daraus ergibt sich auch, dass die Entscheidung des KG (KG GE 2001, 1131), derzufolge die Gesellschafter einer Außen-GbR Schadenersatzansprüche in eigenem Namen geltend machen können, unzutreffend ist.
Die Klage ist von beiden Klägern in eigenem Namen ohne GbR-Zusatz erhoben. Als Prozesserklärung ist die in der Klageschrift enthaltene Parteibezeichnung der Auslegung zugänglich (vgl. BGHZ 4, 328, 334 f = NJW 1952, 545; BGH NJW 1987, 1846 m.w.N.). Hierbei kommt es darauf an, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegner) beizulegen ist. Demgemäß ist bei äußerlich unrichtiger oder unvollständiger Bezeichnung grundsätzlich die Person als Partei anzusprechen, die durch die fehlerhafte Parteibezeichnung nach deren objektiven Sinn betroffen werden soll (BGH NJW 1987, 1846; vgl. auch Rosenberg-Schwab, ZPR, 14. Auflage, § 41 II 1; Stein-Jonas-Leipold, ZPO, 20. Auflage, Vorb. § 50 Rz. 7, 8; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 46. Auflage, GrundZ § 50 Anm. 2 a; Thomas-Putzo, ZPO, 14. Auflage, Vorb. § 50 Anm. III 1). Als Auslegungsmittel können auch spätere Prozessvorgänge herangezogen werden (vgl. BGH NJW 1987, 1846). Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich die klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet (vgl. BGH WM 1981, 829; Baumgärtel in Festschrift f. Schnorr v. Carolsfeld, 1972, S. 21 f).
Die Kläger führen jedoch selbst u.a. im Schriftsatz vom 27.7.2001 aus, dass es sich nicht etwa um eine versehentliche Falschbezeichnung der klagenden Partei handelt, sondern dass die Kläger ihrer Ansicht nach aktivlegitimiert sind bzw. dass es sich um einen Fall der gewillkürten Prozessstandschaft handelt. Eine solche gewillkürte Prozessstandschaft kommt jedoch nicht in Betracht. Zwar kann zu Gunsten der Kläger davon ausgegangen werden, dass die Grundsätze der gewillkürten Prozessstandschaft bei Klagen von Gesellschaftern grundsätzlich Anwendung finden können (vgl. BGH NJW 1988, 1585). Eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt aber die Abtretbarkeit des Rechts selbst oder seiner Ausübung voraus (OLG Köln NJW-RR 1997, 1072). Dies ist bei einem Anspruch auf Vertragsänderung nach § 2 I MHG nicht der Fall (vgl. KG, Beschluss vom 2.12.1996 – 8 RE-Miet 6399/96 – GE 1997, 110; LG Köln FamRZ 1994, 39; LG Augsburg WM 1990, 226; LG Berlin, GE 1989, 829; LG Hamburg WM 1985, 310; WM 1980, 59; WM 1979, 260).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 543 II 1 ZPO n.F. nicht vorliegen. Die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR hat der BGH in seiner Grundsatzentscheidung vom 29.1.2001 (NJW 2001, 1056) anerkannt und diese Auffassung mittlerweile nochmals bekräftigt (BGH NZM 2002, 271). Zur Unzulässigkeit der Prozessstandschaft bei § 2 MHG gibt es den Rechtsentscheid des Kammergerichts (KG GE 1997, 110).
16.03.2013