Leitsätze:
1. Macht der Vermieter Schadensersatz wegen vom Mieter schlecht ausgeführter, aber nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen geltend, ist dieser durch eine Differenzberechnung darzulegen.
2. Der Schadensersatzanspruch entfällt dann insoweit, als durch die unsachgemäße Renovierung des Mieters kein zusätzlicher Schaden entstanden ist, weil die Wohnung bei Mietvertragsbeginn in einem desolaten Zustand war, der den Vermieter ohnehin zur Instandsetzung verpflichtet hätte.
LG Berlin, Urteil vom 10.6.02 – 62 S 576/01 –
Mitgeteilt von RA Hans-Joachim Gellwitzki
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Macht der Vermieter Schadensersatz wegen vom Mieter dennoch ausgeführter, aber nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen geltend, ist dieser durch eine Differenzberechnung darzulegen (vergl. LG Frankfurt WM 2000, 545). Dabei ist anerkannt, dass, wenn der Mieter Schönheitsreparaturen durchführt, obwohl er zu diesen nicht verpflichtet ist, Schadensersatzansprüche nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung bestehen können. Voraussetzung für den Erfolg eines solchen Anspruches wäre aber gewesen, dass die Klägerseite konkret darlegt, inwieweit sie durch die von den Beklagten vorgenommenen Arbeiten einen Schaden erlitten hat. Dieser könnte nur darin bestehen, dass die von dem Kläger zu tragenden Kosten für die Renovierung der Wohnung auf Grund der von den Beklagten vorgenommenen Arbeiten höher sind, als sie bei einem Auszug ohne die Vornahme von jeglichen Arbeiten gewesen wären. Eine solche Differenzberechnung ist von dem Kläger nicht vorgenommen worden. Das von ihm vorgelegte Privatgutachten beschäftigt sich nicht mit dieser Frage. Dem Kläger war auch keine weitere Erklärungsfrist gemäß § 139 Abs. 5 ZPO zur Ergänzung seines Vortrags diesbezüglich nachzulassen, da bereits die Gegenseite in ihren Schriftsätzen vom 2.4.2001 und vom 21.1.2002 ausführlich auf diesen Gesichtspunkt unter Darlegung der einschlägigen Rechtsprechung hingewiesen hat. Für den Fall, dass bereits die Gegenseite auf einen konkret bezeichneten Mangel im Vortrag hingewiesen hat, bedarf es keines weiteren formellen Hinweises des Gerichts und keiner Erklärungsfrist (vergl. BGH NJW 1984, 310 f.). Die Prozessparteien haben vielmehr den Vortrag der Gegenseite zur Kenntnis zu nehmen und im Rahmen einer sorgfältigen Prozessführung darauf einzugehen und gegebenenfalls ihren Vortrag zu ergänzen. Diese Grundsätze behalten auch nach dem Zivilprozessreformgesetz vom 27.7.2001 ihre Gültigkeit. …
Anmerkung der Redaktion:
ebenso: LG Berlin v. 29.1.02 – 64 S 312/01 -, MM 02, 140; GE 02, 734; WM 02, 214
16.03.2013