Leitsätze:
Vergisst der vom Vermieter beauftragte Wärmemessdienst die Ablesung der vorhandenen Messgeräte in der Wohnung des Mieters, hat dieser einen Anspruch auf Erstellung einer Abrechnung nach § 9 a Abs. 1 HeizkostenVO. Der Mieter muss sich nicht mit einer Abrechnung nach Wohnfläche unter Berücksichtigung einer 15-prozentigen Kürzung nach § 12 HeizkostenVO abfinden.
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 15.10.02. – 19 C 326/02 –
Mitgeteilt von RA Alexander Ziemann
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist unbegründet.
Den Klägern steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Nachzahlung von 103,57 Euro aus der Heizkostenabrechnung für das Jahr 1999/2000 zu. Denn in dieser Abrechnung wurden die Heizkosten unter Berücksichtigung einer 15-prozentigen Kürzung lediglich nach der Wohnfläche und nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, weil das von den Klägern beauftragte Unternehmen vergessen hatte, die vorhandenen Messgeräte abzulesen. Vorliegend hätte der Verbrauch der Beklagten jedoch anhand des tatsächlichen Verbrauchs in einem oder mehreren vergleichbaren Abrechnungszeiträumen zu Grunde gelegt werden müssen.
§ 12 der Heizkostenverordnung (HeizkostenVO) sieht zwar für den Fall der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung ein pauschales Kürzungsrecht des Mieters von 15 % vor. Nach § 9 a Abs. 1 HeizkostenVO ist jedoch in den Fällen, in denen der anteilige Wärmeverbrauch wegen Geräteausfall oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst wurde, der anzusetzende Verbrauch auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren anderen Abrechnungszeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu ermitteln.
Vorliegend ist der zweiten Lösung der Vorzug zu geben, da nicht einzusehen ist, dass schuldhafte Unterlassungen des Vermieters oder des beauftragten Ableseunternehmens, die sich der Vermieter nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, im Einzelfall zu einer für den Mieter unbilligen Lösung führen, weil er in der Vergangenheit tatsächlich weit weniger als unter Berücksichtigung des 15-prozentigen Kürzungsrechts verbraucht hat.
Da die Kläger in der Heizkostenabrechnung nicht den durchschnittlichen Verbrauch aus anderen Abrechnungsperioden zu Grunde gelegt haben, besteht keine Nachzahlungspflicht der Beklagten.
Die Widerklage ist begründet.
Den Beklagten steht gegen die Kläger ein Anspruch auf Zahlung von 33,98 Euro aus positiver Vertragsverletzung des Mietvertrages zu.
Denn nach den oben ausgeführten Erwägungen waren diese verpflichtet, der Heizkostenabrechnung für die Wohnung der Beklagten den tatsächlichen Verbrauch eines vergleichbaren Zeitraums oder den Durchschnittsverbrauch mehrerer Jahre zu Grunde zu legen.
In den Abrechnungsperioden von 1986/1987 bis 1998/1999 wurden 60 Prozent der Heizkosten verbrauchsabhängig und 40 Prozent nach Fläche abgerechnet. Im Durchschnitt dieser Jahre beliefen sich die Verbrauchskosten der Beklagten auf rund 15,94 Prozent und die nach Fläche ermittelten Kosten auf rund 84,06 Prozent der jeweiligen anteiligen Gesamtkosten.
Die Beklagten haben durchschnittlich anteilige Gesamtkosten von 312,18 Euro pro Jahr. 40 Prozent davon (Flächenanteil) ergeben anteilige Grundkosten von 124,87 Euro. Diedurchschnittlichen Verbrauchskosten von 15,94 Prozent der Gesamtkosten ergeben 49,76 Euro. Beide Beträge addiert ergeben den Betrag von 174,63 Euro an anteiligen Gesamtheizkosten. Unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen von 208,61 Euro ergibt dies das mit der Widerklage geltend gemachte Guthaben von 33,98 Euro. …
15.03.2013