Leitsatz:
Der Mieter kann durch einstweilige Verfügung beantragen, dass der Vermieter die Einziehung der Forderung aus dem bei der Sparkasse verpfändeten Mietkautionskonto unterlässt.
AG Tiergarten, Urteil vom 11.3.03 – 6 C 92/03 –
Mitgeteilt von RA Markus Willkomm
Urteilstext
Tatbestand:
Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über die im Hause … im Erdgeschoss gelegenen Büroräume. Bei Mietvertragsbeginn verpfändete die Verfügungsklägerin zu Gunsten der Verfügungsbeklagten das streitgegenständliche Mietkautionskonto mit einem Guthaben von 8000,- DM. Zum 30.6. 2002 wurde das Mietverhältnis beendet. Die Verfügungsbeklagte kündigte das ihr verpfändete Mietkautionskonto zum 6.3.2003 und verlangte Auszahlung an sich.
Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, die von der Verfügungsbeklagten geltend gemachten Nachforderungen aus den Nebenkostenabrechnungen von 1999 und 2000 stünden dieser mangels wirksamer Abrechnung nicht zu. …
Entscheidungsgründe:
Der Antrag der Verfügungsklägerin ist begründet. Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind genügend glaubhaft gemacht.
Der nach § 936 in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machende Verfügungsanspruch ergibt sich aus der zwischen den Parteien getroffenen Sicherungsabrede, nur für den Fall auf das Mietkautionskonto zurückzugreifen, dass bestehende Ansprüche der Verfügungsbeklagten durch die Verfügungsklägerin nicht beglichen worden sind.
§ 4 des Mietvertrages bezieht sich zwar ausdrücklich nur auf eine Bürgschaft, doch waren sich die Parteien einig, dass die Regelungen auch auf ein verpfändetes Bankkonto anzuwenden sind.
Dass dem Vermieter zumindest keine gegenwärtigen Ansprüche aus den Nebenkostenabrechnungen 1999 und 2000 zustehen, hat die Verfügungsklägerin dem Gericht ausreichend glaubhaft gemacht.
Der Verfügungsgrund folgt aus § 935 ZPO. Danach ist eine einstweilige Verfügung zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Mietkaution ist getrennt vom Vermögen des Vermieters zu verwahren, so dass sie dem Zugriff etwaiger Gläubiger des Vermieters entzogen ist (KG in KG Report, 1999, 329 f. für Pachtkaution). Zieht der Vermieter nun die Kaution ein, so ist die Gefahr des Gläubigerzugriffs evident. Damit beeinträchtigt die Einziehung der Forderung den Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin. Demgemäß ist eine vorläufige Sicherung im Eilverfahren notwendig (KG BauR 1982 S. 386, 387). …
Anmerkung
Siehe Beitag RA Markus Willkomm: Anmerkungen zum Urteil des AG Tiergarten vom 11.3.03 – 6 C 92/03 –
10.05.2017