Leitsatz:
Zu den formalen Voraussetzungen eines Mieterhöhungsverlangens, wenn die Mieter eine Bruttokaltmiete zahlen und der Vermieter hinsichtlich der Bildung einer Nettokaltmiete Bezug nimmt auf die Werte der GEWOS-Tabelle.
AG Schöneberg, Urteil vom 15.1.02 – 2 C 137/01 –
Mitgeteilt von RA Thomas Wetzel
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung gemäß § 2 MHG a.F. zu, da ihr Erhöhungsschreiben auf Grund formaler Fehler unwirksam ist und eine Zustimmungsfrist nicht auslösen konnte.
Zutreffend geht die Klägerin davon aus, dass sich die Kappungsgrenze anhand der Bruttokaltmiete berechnet und bei der Erhöhung einer solchen Miete mittels Berliner Mietspiegel eine Vergleichbarkeit zu den dort bezifferten Nettokaltmieten herzustellen ist. Dies kann durch Abzug der konkret für die Mietwohnung angefallenen Nebenkosten oder der im GEWOS-Bericht zum Mietspiegel genannten ortsüblichen Nebenkosten geschehen. Die Klägerin hat den letztgenannten Weg gewählt, aber im Erhöhungsschreiben hierzu lediglich den Satz geschrieben: „Für ihre Wohnung gilt eine Bruttokaltmiete, deshalb wurde der Mietspiegelwert um 291,88 bzw. 2,26 DM/Quadratmeter erhöht.“ Da die Nebenkostenpauschalen aus dem GEWOS-Bericht nicht wie der Mietspiegel selbst breit gestreut veröffentlicht worden sind, hätte die Klägerin einen Auszug aus dem Bericht dem Erhöhungsverlangen beifügen müssen. Dies ist ausweislich des vorgelegten Erhöhungsschreibens nicht erfolgt. Auch mussten die Beklagten nicht wissen, dass für ihre Wohnung im GEWOS-Bericht die von der Klägerin zu Grunde gelegten 2,26 DM/Quadratmeter für Nebenkosten angesetzt worden sind. Die Klägerin hat hier nicht für die erforderliche Nachvollziehbarkeit ihrer Berechnung gesorgt, da für die Beklagten in keiner Weise erkennbar war, ob die Klägerin überhaupt eine der beiden möglichen Berechnungsmethoden gewählt hat und wenn ja, welche. Mithin ist die Erhöhungserklärung formell fehlerhaft und damit unwirksam. …
15.03.2013