Leitsatz:
Die Kosten für die Überprüfung einer Elektroanlage des Hauses (sogenannte Elektrorevision) sind nicht als Betriebskosten umlegbar.
AG Schwedt, Urteil vom 3.2.04 – 14 C 302/03 –
Mitgeteilt von Mieterverein Schwedt e.V
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die mit 151,40 Euro berechneten Kosten der Elektrorevision nicht zu. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus § 535 Satz 2 BGB i.V.m. Ziffer 17 der Anlage 3 zu § 27 II. BV, da in dem Mietvertrag nicht näher angegeben ist, welche sonstigen Betriebskosten von den Beklagten zu tragen sind. Die pauschale Anführung von sonstigen Betriebskosten reicht für eine Überbürdung auf den Mieter nicht aus (LG Osnabrück, 11. Zivilkammer, Urteil vom 31.5.1995 – 11 S 160/94 -; AG Köln, Urteil vom 28.4.2000 – 201 C 569/99 -).
Die nach den anerkannten Regeln der Technik notwendigen Überprüfungen fallen auch nicht unter den Wartungsbegriff. Es geht allein um die bloße Überprüfung insbesondere durch Durchmessen der Anlage und gegebenenfalls eine Sichtkontrolle auf Beschädigungen. Derartige Prüfkosten sind nicht umlagefähig (Schmidt-Futterer, Mietrecht-Kommentar, 8. Auflage, § 556, Rn. 220).
Da die Kosten bereits dem Grunde nach nicht erstattungsfähig sind, kommt es auf den Umstand, dass die Klägerin anstelle von 151,40 DM (=77,41 Euro) 151,40 Euro verlangt, nicht mehr an.
Im Übrigen dürfte die Überbürdung von sonstigen Betriebskosten ohne nähere Spezifizierung wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG scheitern. Sie ist nicht Vertragsbestandteil geworden. Bei dem Mietvertrag handelt es sich um einen von der Klägerin verwendeten Formularvertrag. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG sind Klauseln unwirksam, die in ihrem Kernbereich unklar sind. Die Verwendung eines umfassenden Auffangtatbestandes ist jedenfalls dann unwirksam, wenn es dem Verwender möglich und zumutbar ist, den Anwendungsbereich klar und eindeutig anzugeben (vgl. OLG Karlsruhe WM 1986, 9, 10). Letzteres wäre der Klägerin bei Vertragsschluss ohne weiteres möglich gewesen, da ihr die anfallenden Kosten bekannt sein mussten …
02.01.2017