Leitsätze:
Erhält der Mieter auf seine Anfrage über das Vorhandensein von Fördermitteln im Sinne des § 558 Abs. 5 BGB keine oder nur eine unzureichende Antwort vom Vermieter, ist er berechtigt, seine Zustimmung zur Mieterhöhung zu verweigern. Er gibt in einem solchen Fall keinen Anlass zur Erhebung der Zustimmungsklage.
AG Hohenschönhausen, Anerkenntnisurteil vom 15.1.04 – 12 C 316/03 –
Mitgeteilt von RA Bernd Schütze
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Beklagte war seinem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 344, 93 ZPO. Das Anerkenntnis des Beklagten ist ein Sofortiges im Sinne dieser Vorschrift. Die Säumnis des Beklagten im Termin vom 27.11. 2003 schließt grundsätzlich die wirksame Abgabe eines sofortigen Anerkenntnisses nicht aus, vgl. Zöller/Herget, ZPO, 24. Auflage, Rn. 6 zu § 93 „Versäumnisurteil“. Durch den Beklagten erfolgte ein sofortiges Anerkenntnis, da er dieses Anerkenntnis unverzüglich erklärte, nachdem die Klägerin dargelegt und belegt hatte, dass Fördermittel im Sinne des § 559 a BGB bereits vor Stellung des Mieterhöhungsverlangens abgelöst worden waren. Auf diese Darlegungen war es angekommen, da anderenfalls gemäß § 558 Abs. 5 BGB Drittmittel von der ortsüblichen Vergleichsmiete abzuziehen gewesen wären. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich hierbei auch nicht um einen Streit „um des Kaisers Bart“, da vorliegend Kürzungsbeträge Auswirkungen auf das Erhöhungsverlangen gehabt hätten. In der Entscheidung LG Berlin, GE 2002, 862, war nur ausnahmsweise die Angabe der Kürzungsbeträge nicht erforderlich, da in dem dort entschiedenen Fall infolge der Kappungsgrenze schon gar nicht die Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete gefordert werden konnte, so dass auch nach Abzug des Kürzungsbetrages die dann resultierende Miete unter der geforderten Miete blieb. Im hiesigen Fall wurde dagegen die Mieterhöhung auf den Mittelwert des einschlägigen Mietspiegelfeldes gefordert. Ein etwaiger Kürzungsbetrag hätte damit zwangsläufig zu einer Reduzierung der ortsüblichen Vergleichsmiete geführt.
Nach Erhalt der Mieterhöhungserklärung durfte der Beklagte legitimerweise hinsichtlich der Fördermittel nachfragen, zumal ihm deren Gewährung aus der Modernisierungsmieterhöhung vom 28.3.1996 bekannt war. Da die Klägerin auf diese Rückfragen des Beklagten nur ungenügend reagiert und erst im Rechtsstreit die Rückzahlung der Fördermittel belegt hat, durfte der Beklagte zunächst seine Zustimmung zur Mieterhöhung verweigern und hat durch sein Verhalten vorliegend keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, vgl. Zöller/Herget, a.a.O. „Darlegungen gegenüber Beklagten“. Der Beklagte war nicht verpflichtet, ohne Erfüllung seiner legitimen Prüfinteressen eine Zustimmung zur Mieterhöhung abzugeben. …
11.03.2013