Leitsatz:
Ansprüche aus einer Betriebskostenabrechnung, die dem ehemaligen Mieter 44 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses zugeht, sind verwirkt.
AG Mitte, Urteil vom 24.2.04 – 9 C 366/03 –
Mitgeteilt von RA Norbert Wilke
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 106,17 Euro aus der Betriebskostenabrechnung vom 13.10.1999 betreffend die Wohnung R.-Straße, Vorderhaus, 4. Obergeschoss links in Berlin für das Verbrauchsjahr 1997 in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bis zum 20.8.1998 bestehenden Mietvertrag über die genannte Wohnung.
Mögliche Ansprüche auf die geltend gemachte Nachzahlung stehen der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung nicht mehr zu, da auf Grund des Sach- und Streitstandes davon auszugehen ist, dass die streitgegenständliche Betriebskostenabrechnung dem Beklagten tatsächlich erst mit Schreiben der Klägerin vom 2.5.2002, das heißt im Mai 2002 zugegangen ist. Zu diesem Zeitpunkt war das Mietverhältnis über die betreffende Wohnung jedoch bereits seit mehr als drei Jahren und acht Monaten beendet, nachdem der Beklagte unter dem 30.7.1998 mit dem damaligen Vermieter einen Mietaufhebungsvertrag geschlossen hatte und die Übergabe der Wohnung am 20.8.1998 erfolgte. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Mietverhältnis somit bereits im Jahre 1998 beendet wurde, musste der Beklagte nicht mehr damit rechnen, deutlich mehr als drei Jahre nach Ende des Mietverhältnisses noch mit Forderungen aus diesem Mietverhältnis konfrontiert zu werden. Sowohl Zeit- als auch Umstandsmoment als Voraussetzung für die Annahme der Verwirkung sind somit festzustellen.
Auch ist entgegen der Auffassung der Klägerin allein auf Grund der Tatsache, dass diese auf ihr Schreiben vom 13.10.1999 keinen Rückbrief erhalten hat, nicht davon auszugehen, dass dieses Schreiben dem Beklagten zugegangen ist. Dies insbesondere, da dieses Schreiben an die ursprüngliche Anschrift der Wohnung in der R.-Straße in Berlin gesandt wurde, wo der Beklagte unstreitig zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als ein Jahr nicht mehr wohnhaft war. …
11.03.2013