Leitsatz:
Unter Berücksichtigung der einheitlichen Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung zum Mietspiegel 2003 ist auch bezüglich der Bewertung der Frage des allgemein üblichen Zustandes davon auszugehen, dass Berlin inzwischen als einheitliche Stadt zu sehen ist.
AG Pankow/Weißensee, Beschluss vom 13.2.04 – 102 C 565/03 –
Urteilstext
Beschluss:
In Sachen … weist das Gericht unter Würdigung des derzeitigen Sach- und Streitstandes darauf hin, dass Berlin als einheitliche Stadt zu sehen ist bezüglich der Bewertung der Frage des allgemein üblichen Zustandes, da die Stadt inzwischen zusammengewachsen ist beziehungsweise der Ostteil sich in der wirtschaftlichen Entwicklung dem Westteil weitgehend angepasst hat und insofern Ofenheizungen auch in Altbauwohnungen nicht mehr dem allgemein üblichen Standard in der Stadt entsprechen, sondern vielmehr eine Sammelheizung mit zentraler Warmwasserversorgung inzwischen allgemeiner Standard ist, da mindestens zwei Drittel der Mieträume in Gebäuden gleichen Alters (die Klägerin muss im Termin das Datum der Bezugsfertigkeit des Mietobjekts angeben) innerhalb der Region (= Bundesland) dementsprechend ausgestattet sind, vgl. BGH in: WM 92, 181. So wird es gemäß der einheitlichen Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung des Mietspiegels 2003 heute sogar schon als wohnwertmindernd angesehen, wenn eine Heizanlage einen ungünstigen Wirkungsgrad hat (Einbau/Installation vor 1984). Schon gar nicht entspricht eine Ofenheizung dem heutigen Standard in Altbauwohnungen generell in Berlin; davon, dass in zwei Drittel der Berliner Altbauwohnungen keine Sammelheizung mit Warmwasserversorgung und keine Gegensprechanlage mit Türöffner vorhanden sind, geht doch wohl auch der Beklagte nicht aus. Ausweislich dieser einheitlichen Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung für die östlichen Bezirke und westlichen Bezirke sind Gegensprechanlagen mit Türöffner nicht mehr als wohnwerterhöhendes Merkmal ausgewiesen, woraus zu schließen ist, dass die Ersteller des Mietspiegels unter Auswertung der ihnen zur Verfügung stehenden Datenbank zu dem Ergebnis gekommen sind, dass erstens zwischen Alt- und Neubauten inzwischen und anders als früher nicht mehr differenziert werden muss, weil sich der Ausstattungsstandard angeglichen hat und zweitens, dass Gegensprechanlagen mit Türöffner inzwischen allgemeiner Standard beziehungsweise überwiegend vorhanden sind.
Hingegen sind verstärkte Elektrosteigeleitungen beziehungsweise VDE-gerechte Elektroinstallationen (FI-Schalter, Potentialausgleich) weiter als wohnwerterhöhendes Merkmal ausgewiesen und insofern nicht als allgemeiner Standard anzusehen. Hier greift der Härteeinwand des Beklagten mithin durch. …
10.03.2013