Leitsätze:
1. Es handelt sich bei dem Betriebskostenguthaben nicht um eine – insolvenzfeste und jederzeit aufrechenbare – Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Denn ein Betriebskostenguthaben, das sich aus einem Abrechnungszeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergibt, stellt nach ersichtlich einhelliger Meinung eine Insolvenzforderung gemäß §§ 108 Abs. 2, 38 InsO dar, die nur durch Anmeldung zur Tabelle geltend gemacht werden kann. Denn der Rückzahlungsanspruch des Mieters entsteht jeweils ratierlich monatlich in Höhe der Vorauszahlung und somit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der spätere Zugang der Betriebskostenabrechnung bewirkt lediglich die Fälligkeit des Anspruchs.
2. Ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO kommt nicht in Betracht, weil ein Betriebskostenguthaben kein aussonderungsfähiges dingliches oder persönliches Recht darstellt.
AG Mitte, Urteil vom 18.3.04 – 16 C 401/03 –
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldner die restliche Miete für den Monat Mai 2003 in Höhe von 377,74 Euro verlangen (§§ 535 Abs. 2, 421 BGB in Verbindung mit § 80 InsO). Gegenrechte aus dem Guthaben der Betriebskostenabrechnung 1999 vom 14. November 2000, die ihnen mit Schreiben vom 18. Dezember 2002 nach Eröffnung des lnsolvenzverfahrens (3. Mai 2002) übersandt wurde, stehen den Beklagten nicht zu.
Ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO kommt nicht in Betracht; weil ein Betriebskostenguthaben kein aussonderungsfähiges dingliches oder persönliches Recht darstellt. Vertraglich geschuldete Nebenkostenvorauszahlungen sind lediglich Bestandteil der Miete im Sinne des § 535 Abs. 2 BGB und fließen unmittelbar in das Vermögen des Vermieters. Im Gegensatz beispielsweise zur Mietkaution, die der Vermieter gemäß § 551 Abs. 3 BGB von seinem Vermögen getrennt zu halten hat, wird durch das Entrichten von Nebenkostenvorauszahlungen kein fremdnütziges Treuhandverhältnis begründet (vgl. LG Berlin, ZK 62, GE 1999, Seite 379, 380).
Das sich aus einer Abrechnung ergebende Betriebskostenguthaben ist ferner kein unpfändbarer Gegenstand im Sinne des § 36 Abs. 1 InsO. Die in der Rechtspraxis umstrittene Frage, ob der Anspruch des Vermieters auf Nebenkostenvorauszahlungen als Bestandteil der geschuldeten Gesamtmiete abtretbar und damit auch nach § 829 ZPO pfändbar oder wegen möglicher Zweckgebundenheit im Sinne des § 851 ZPO in Verbindung mit § 399 BGB weder abtretbar noch pfändbar ist (vgl. OLG Celle, GE 1999, Seite 1579 ff.; Schmidt/Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., Seite 1146 ff. m.w.N.), stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Denn die – etwaige – Zweckgebundenheit der Nebenkostenvorauszahlungen entfällt nach erteilter Abrechnung, die mit einem Guthaben zu Gunsten des Mieters endet. Die Gefahr, dass der Mieter im Falle gepfändeter und zweckentfremdeter Nebenkostenvorauszahlungen von notwendigen Versorgungsleistungen mangels Bezahlung der Lieferanten ausgeschlossen wird, besteht in diesem Fall nicht mehr.
Auch die erklärte Aufrechnung der Beklagten (§§ 387 ff. BGB) mit ihrem Betriebskostenguthaben 1999 bleibt ohne Erfolg.
Entgegen ihrer Ansicht handelt es sich bei dem Betriebskostenguthaben nicht um eine – insolvenzfeste und jederzeit aufrechenbare – Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Denn ein Betriebskostenguthaben, das sich – wie hier – aus einem Abrechnungszeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergibt, stellt nach ersichtlich einhelliger Meinung eine Insolvenzforderung gemäß §§ 108 Abs. 2, 38 InsO dar, die nur durch Anmeldung zur Tabelle geltend gemacht werden kann (Franken, Mietverhältnisse in der Insolvenz, 2002, Rdnr. 437, 438; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl., Rdnr. 1565; Staudinger/Weitemeyer, BGB-Komm., (2003), § 556 Rdnr. 120). Denn der Rückzahlungsanspruch des Mieters entsteht jeweils ratierlich monatlich in Höhe der Vorauszahlung und somit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der spätere Zugang der Betriebskostenabrechnung bewirkt lediglich die Fälligkeit des Anspruchs (Franken, a.a.O., Rdnr. 438).
Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach § 95 Abs. 1 InsO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift gestattet die Insolvenzordnung die Aufrechnung gegen noch nicht fällige Forderungen des Insolvenzschuldners: Wenn die Aufrechnungslage zu Gunsten des Gläubigers erst im Laufe des Insolvenzverfahrens eintritt, wird die Forderung des lnsolvenzgläubigers im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO vor derjenigen des Insolvenzschuldners im Laufe des Verfahrens aufrechenbar (vgl. § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO; BGH ZIP 2001, Seite 82, 85 linke Spalte). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil der Guthabenanspruch der Beklagten – wie ausgeführt – bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, jedoch erst danach fällig geworden war. Die Vorschrift des § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt nach ihrem Sinn und Zweck, nämlich dem Vertrauensschutz des lnsolvenzgläubigers, voraus, dass die Aufrechnungslage im Ganzen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist. Der Konzeption des § 95 InsO liegt eine Neuforderung zu Grunde, d.h. eine solche, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und fällig geworden ist.
Statt dessen beurteilt sich die Aufrechnung der Beklagten im vorliegenden Fall – wie der Kläger zutreffend hervorhebt – nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 lnsO. Danach ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des lnsolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist. So liegt es hier. Zwar hat der Mietzinsanspruch des Insolvenzverwalters seinen Rechtsgrund in dem vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossenen Mietvertrag. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Mietzahlungsanspruch aber abschnittsweise fällig, d.h. der Insolvenzgläubiger als Mieter wird für alle nach lnsolvenzeröffnung fälligen Mieten erst nach dem Zeitpunkt des § 96 Abs. 1 Nr. 1. InsO „etwas zur Insolvenzmasse schuldig“ (BGH ZIP 1983, Seite 332, 334 zu dem insoweit gleichlautenden § 55 Satz 1 Nr. 1 der Konkursordnung).
Die erweiterte Aufrechnungsmöglichkeit des § 110 Abs. 3 lnsO kommt den Beklagten nicht zu Gute. Denn die Beklagten haben die Aufrechnung nicht binnen der dort geregelten maximalen 2-Monats-Frist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärt, sondern erst knapp ein Jahr später. Selbst wenn man mit den Beklagten, was zweifelhaft ist, für den Beginn der Aufrechnungsfrist des § 110 Abs. 3 InsO auf den Zugang des Schreibens der Hausverwaltung des Klägers vom 18. Dezember 2002 abstellen würde, weil sie erst ab diesem Zeitpunkt von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens positiv Kenntnis hatten, wäre die Maximalfrist nicht gewahrt. Denn die Beklagten haben die Aufrechnung mit der Maimiete erst nach Ablauf dieser Frist erstmals mit Schreiben vom 17. April 2003 erklärt. Der Argumentation der Beklagten, die Aufrechnungsfrist des § 110 Abs. 3 ZPO sei wegen der verzögerten Übersendung der Betriebskostenabrechnung unbeachtlich, vermag das Gericht nicht zu folgen.
Schließlich können die Beklagten auch nicht mit einer nach Insolvenzeröffnung entstandenen Schadensersatzforderung gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO gegen die Maimiete aufrechnen. Der Umstand, dass die Hausverwaltung der Insolvenzschuldnerin die Betriebskostenabrechnung 1999 vom 14. November 2000 nicht unverzüglich nach deren Erstellung an die Beklagten übersandt hatte, rechtfertigt für sich genommen weder vertragliche noch gesetzliche Schadensersatzansprüche. Eine Ausnahme kann allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn die Hausverwaltung (bzw. die Insolvenzschuldnerin selbst) die Betriebskostenabrechnung in Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit der lnsolvenzschuldnerin bewusst zurückgehalten hat, um die Aufrechnungsmöglichkeit der Beklagten aus § 94 InsO zu vereiteln. Für den Tatbestand einer solchen sittenwidrigen Vermögensschädigung im Sinne des § 826 BGB enthält das Vorbringen der Beklagten jedoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte. Mangels bestimmter Darlegung des Aufrechnungsgrundes (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO analog) kann insoweit keine rechtskräftige Entscheidung im Sinne des § 322 Abs. 2 ZPO bzw. des § 19 Abs. 3 GKG ergehen. …
05.03.2013