Leitsätze:
1. Aus § 11 Abs. 1 Nr. 1 a HeizkostenVO folgt nicht, dass das Ergebnis einer – wenn auch unwirtschaftlich – erfolgten Gebrauchserfassung nicht zur Umlage der im Übrigen entstandenen warmen Betriebskosten verwendet werden darf. Die Unwirtschaftlichkeit der Gebrauchserfassung steht nur der Umlage der durch sie selbst veranlassten Kosten entgegen.
2. Die Art und Weise, wie über Vorschüsse künftig abzurechnen ist, kann nicht durch Feststellungsklage geklärt werden. Hierbei handelt es sich um Vorfragen beziehungsweise um Elemente des Rechtsverhältnisses, die bloße Grundlage für die Berechnung der umlagefähigen Kosten sind, welche einer Feststellungsklage nicht zugänglich sind (BGH NJW 95, 1097).
LG Berlin, Urteil vom 30.10.03 – 62 S 206/03 –
Mitgeteilt von RA Werner Kraske
Urteilstext
Aus den Gründen
I.
Die Kläger verlangen Rückzahlung von Heizkostenvorschüssen i.H.v. 59,59 Euro aus dem Jahr 2000, nachdem über die Vorschüsse mit Schreiben vom 7. August 2001 – welche mit einem Nachzahlungsbetrag i.H.v. 317,08 Euro zu Lasten der Kläger schließt – abgerechnet worden ist. Sie sind der Auffassung, dass die Kosten für die Verbrauchserfassungsgeräte nicht umlagefähig seien. Ferner begehren sie die Feststellung, wie die Abrechnung über Heiz- und Warmwasserkosten auszusehen hat. Mit dem Schreiben vom 7. August 2001 rechnete die Streithelferin für die Beklagte als Vermieterin über die von den Klägerin geleistete Vorschüsse für Heiz- und Warmwasserkosten ab. In der Abrechnung wurde für die Heizkosten ein Verteilerschlüssel von 50 % für den Nutzflächenanteil und 50 % für den Verbrauchsanteil zu Grunde gelegt. Die Warmwasserkosten wurden demgegenüber nach einem Schlüssel von 30 % für die Nutzfläche und 70 % für den Verbrauch umgelegt. In der für das Vorjahr erteilten Abrechnungen wurde ein Verteilerschlüssel von 50 % für die Nutzfläche und 50 % für den Verbrauch sowohl für die Heiz- als auch für die Warmwasserkosten zu Grunde gelegt. …
II.
A. Die Berufung der Kläger ist statthaft und zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO).
B. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg, mit Ausnahme, dass die Feststellungsklage nicht unbegründet sondern nur unzulässig ist.
1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückzahlung von Betriebskostenvorschüssen i.H.v. 59,59 Euro.
Die Beanstandungen der Kläger hinsichtlich der Abrechnung vom 7. August 2001 (Bl 9 ff. d.A.) führen zu keinem Erstattungsanspruch. Der von der Beklagten gewählte Umlagemaßstab ist gemäß § 6 Abs. 1 Abs. 2. HeizkV zulässig, die Umstellung des Schlüssels auf eine Mischverteilung nach je 50 % für Fläche und Verbrauch durch die Beklagte ist nach § 6 Abs. 4 HeizkV wirksam. Dabei erfolgte die Ankündigung der Umstellung, soweit es die Abrechnung für das Jahr 2000 betrifft, jedenfalls mit der Abrechnung für das Jahr 1999, welcher dieser Schlüssel einheitlich zu Grunde lag. Der Anwendung von § 6 HeizkV steht auch § 11 Abs. 1 Nr. 1 a HeizkV nicht entgegen. Für den Fall, dass die Verbrauchserfassung unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht, ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung entbehrlich, sie entbindet den Gebäudeeigentümer von der Verpflichtung zur Verbrauchserfassung und Abrechnung nach dem Ergebnis der Erfassung gemäß §§ 3 ff. HeizkV (vergl. KG NJW-RR 1993, 468; LG Hamburg WM 1992, 490 f.; LG Frankfurt/Main WM 1991, 616 ff.). Daraus folgt jedoch nicht, dass das Ergebnis einer – wenn auch unwirtschaftlich – erfolgten Gebrauchserfassung nicht zur Umlage der im Übrigen entstandenen warmen Betriebskosten verwendet werden darf. Die Unwirtschaftlichkeit der Gebrauchserfassung steht nur der Umlage der durch sie selbst veranlassten Kosten entgegen. Selbst wenn man vorliegend die Unwirtschaftlichkeit der Gebrauchserfassung unterstellt und dementsprechend ihre Kosten bei der Umlage unberücksichtigt lässt, führt dies nicht zu einem Rückforderungsanspruch der Kläger, denn die geleisteten Vorschüsse übersteigen den Umlagebetrag nicht. Insoweit wird auf die gerichtliche Verfügung vom 21. August 2003 sowie auf die im Termin am 30. Oktober 2003 überreichte und zu Protokoll genommene Aufstellung Bezug genommen. Selbst wenn man zu Gunsten der Kläger unterstellt, dass hinsichtlich der Warmwasserkosten eine Abweichung von dem Verteilungsschlüssel aus der Abrechnung für das Jahr 1999 unzulässig war und auch für das Jahr 2000 eine jeweils hälftige Umlage für Fläche und Verbrauch anzusetzen war, ergibt sich kein Rückforderungsbetrag. Verteilt man die Warmwasserkosten i.H.v. 56837,71 DM dementsprechend, ergibt sich hinsichtlich der Flächenumlage zu Lasten der Kläger ein Umlagebetrag i.H.v. 64,82 DM – (28418,86 DM halbe Warmwasserkosten / 19066,46 qm Gesamtfläche) x 43,49 qm Wohnungsgröße – und hinsichtlich der Verbrauchsumlage ein Umlagebetrag i.H.v. 196,06 DM – (28418,85 DM halbe Warmwasserkosten / 6208,22 Gesamtverbrauch) x 42,83 Verbrauch der Kläger -, zusammen 260,88 DM. Zuzüglich der Umlage der Heizkosten i.H.v. (647,46 DM ergibt sich insgesamt ein auf die Kläger entfallender Umlagebetrag i.H.v. 908,34 DM. Die Vorauszahlungen der Kläger i.H.v. insgesamt 696,00 DM decken diesen Betrag nicht.
2. Die Feststellungsklage hat keinen Erfolg, wobei sie entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bereits unzulässig ist. Gemäß § 256 ZPO ist eine Feststellungsklage in dem hier interessierenden Zusammenhang allein zulässig, wenn auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt wird. Das ist hier nicht der Fall. Ein Rechtsverhältnis ist die rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache (BGHZ 22, 43 ff.). Nur das Rechtsverhältnis selbst, nicht seine Vorfragen oder einzelne Elemente, kann Gegenstand einer Klage sein (BGH NJW 1977, 1288; BGH NJW 1982, 387). Vorliegend kommt als Rechtsverhältnis nur die seitens der Beklagten gegenüber den Klägern bestehende Verpflichtung zur jährlichen Abrechnung über die geleisteten Heiz- und Warmwasserkostenvorauszahlungen in Betracht. Um die Feststellung dessen geht es den Klägern aber gar nicht, diese Pflicht ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Mit dem Antrag begehren die Kläger vielmehr das Ziel, die Ordnungsgemäßheit (nur) bestimmter Abrechnungsmodalitäten feststellen zu lassen. Die Art und Weise, wie über die Vorschüsse konkret abzurechnen sein wird, ist einer Feststellungsklage nicht zugänglich. Hierbei handelt es sich um Vorfragen bzw. um Elemente des Rechtsverhältnisses, die bloße Grundlage für die Berechnung der umlagefähigen Kosten sind, welche einer Feststellungsklage nicht zugänglich sind (BGH NJW 1995, 1097 f. m.w.N.).
Im Übrigen könnte dem aus dem Antrag ersichtlichem Begehren der Kläger auch in der Sache nicht gefolgt werden, denn zu einer Umlage der Kosten rein nach der Fläche ist die Beklagte – wie oben dargelegt – gemäß § 6 Abs. 4 HeizkV gerade nicht verpflichtet. …
04.01.2018