Leitsätze:
1. Entspricht die nach heutigem Verständnis schlechte Wärmedämmung einer Wohnung den Vorschriften, welche für das Baujahr 1968 maßgeblich waren, trifft den Vermieter keine Verpflichtung zur nachträglichen Verbesserung der Wärmedämmung.
2. Es gibt keine Vorschrift, die den Vermieter dazu zwingt, bei Einbau von Isolierglasfenstern gleichzeitig eine Wärmedämmung anzubringen.
3. Das Fehlen von Sturmhaken an den Fenstern stellt keinen erheblichen Mangel dar.
AG Schöneberg, Urteil vom 4.10.04 – 104c C 280/03 –
Mitgeteilt von RAin Jana Prokop
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch in Höhe von 1.180,47 Euro aus § 535 BGB auf Zahlung der restlichen Mieten für April 2003 bis Juni 2004 zu. Die Miete war während dieser Zeit nicht wegen eines Mangels gemäß § 536 BGB gemindert. Denn die Konstruktion des Hauses ist – wie der Sachverständige überprüft und dargestellt hat – nicht mangelhaft. Es entspricht mit seiner nach heutigem Verständnis schlechten Wärmedämmung den Vorschriften, welche für das Baujahr 1968 maßgeblich waren. Eine Verpflichtung zur nachträglichen Wärmedämmung hat ein Vermieter nicht. Es gibt auch keine Vorschrift, die einen Vermieter dazu zwingt, beim Einbau von Isolierglasfenstern gleichzeitig eine Wärmedämmung anzubringen. Eine Wohnung, welche den technischen Normen der Erbauungszeit entspricht und instand gehalten wird, ist mangelfrei. Die fehlenden Sturmhaken machen das Lüften zwar unkomfortabel, stellen für sich genommen aber keinen erheblichen Mangel dar.
Es ist sicherlich so, dass die dem Kläger gehörende Wohnung eine solche ist, in der sich Schimmel sehr viel leichter als in vielen anderen Wohnungen bildet. Denn die nach heutigem Stand geringe Wärmedämmung führt zu kalten Ecken und Außenwänden, an denen sich Feuchtigkeit niederschlagen kann. Die dicht schließenden Fenster verhindern den permanenten Luftaustausch durch Fensterritzen, wie er bei Holzkastendoppelfenstern geschieht. Die vielen Außenwände erschweren das Einrichten, da nur wenige Stellflächen für große Möbel vorhanden sind. Die fehlenden Sturmhaken und die unter dem Badezimmerfenster eingebaute Badewanne schließlich machen das Lüften unbequem. Dennoch wären – so hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt – auch in dieser Wohnung schimmlige Stellen nicht vorhanden, wenn die Beklagte drei Mal am Tag zehn Minuten lang gründlich gelüftet und eine Mindesttemperatur von 19 Grad Celsius in den Wohnräumen und 22 Grad Celsius im Bad eingehalten hätte. Dieses Wohnverhalten ist der Beklagten zuzumuten. Dass die Wohnung ein solches Wohnverhalten erfordert, ist kein Mangel der Wohnung, wenngleich es sie negativ von anderen Wohnungen unterscheidet.
Die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten wird gemäß §§ 296 Abs. 2, 282 ZPO als verspätet zurückgewiesen. Die Beklagte hätte diese Verteidigung nach Empfang der Betriebskostenabrechnung in den Prozess einführen können. Stattdessen ist der Schriftsatz der Beklagten erst kurz vor der letzten mündlichen Verhandlung eingegangen. Durch die Zulassung des Verteidigungsmittels würde die Erledigung des Rechtsstreits auch verzögert, da zunächst die Beklagte ihren Vortrag erläutern und die Betriebskostenabrechnung einreichen müsste. Anschließend müsste dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und eine erneute mündliche Verhandlung durchgeführt werden. …
04.03.2013