Leitsätze:
1. Dem Anspruch des Mieters gegen seinen Vermieter, dass dieser die Lärmbelästigungen aus einer Gaststätte im Nachbarhaus mit geeigneten Mitteln unterbindet, kann grundsätzlich nicht der Einwand der Unmöglichkeit aus § 275 BGB entgegengehalten werden.
2. Auch derjenige, der eine Wohnung in einer Gegend mietet, in der sich viele Lokale befinden, muss nicht mit allen möglichen Störungen rechnen. Insbesondere muss er nicht mit solchen Lärmstörungen rechnen, die die Grenzwerte von öffentlich-rechtlichen Vorschriften überschreiten.
3. Die TA Lärm ist ein geeigneter Maßstab zur Bewertung von Gaststättenlärm in Wohngebieten.
4. Zur Frage, inwieweit in einem „Kneipengebiet“ der Schallpegel des gemessenen Lärms der betreffenden Gaststätte zugeordnet werden kann.
LG Berlin, Urteil vom 2.2.06 – 67 S 235/04 –
Mitgeteilt von RA Daniel Friedrichs
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
A
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um die Beseitigung von durch eine Bar im Nachbarhaus ausgelösten Lärmstörungen.
Am 22. Januar 1998 schlossen der Kläger als Vermieter und der Beklagte als Mieter einen Mietvertrag über die Wohnung Nr. P… im dritten Obergeschoss des Vorderhauses auf dem Grundstück K.-straße in Berlin.
Am 24. Oktober 2003 hat der Kläger Klage gegen den Beklagten wegen Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach § 558 BGB erhoben.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, für die von ihm im Hause K.-straße in Berlin, Vorderhaus 3. OG links innegehaltenen Wohnung der Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete von 551,68 Euro um 34,48 Euro auf 586,16 Euro ab dem 1. August 2003 zuzustimmen.
Der Beklagte hat im Wege der Widerklage beantragt, den Kläger zu verurteilen,
1. ihm Einsicht in die Unterlagen für die Abrechnungen über die Warmwasserkosten für die Abrechnungsjahre 1998 bis 2002 zu gewähren und
2. durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass in den Zeiten von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr keine Lärmstörungen von der auf Straße der unter seiner Wohnung betriebenen Gaststätte ausgehen, die in seine Wohnung im dritten Obergeschoss links des Hauses K.-straße in Berlin dringen.
Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Durch ein Teilanerkenntnisurteil vom 17. März 2003 ist der Beklagte auf Grund seines Anerkenntnisses verurteilt worden, der geltend gemachten Mieterhöhung zuzustimmen. Der Kläger ist auf Grund seines Anerkenntnisses im Hinblick auf die Widerklage zu 1) verurteilt worden, dem Beklagten den Pacht- und Gestattungsvertrag vom 21. Oktober 1997 sowie den Wärmelieferungsvertrag 2002 zur Einsichtnahme vorzulegen. In der dem Urteil vorangehenden mündlichen Verhandlung am 17. März 2004 hatten die Parteien den Widerklageantrag zu 1) im Übrigen beiderseitig für erledigt erklärt.
Der Widerklage zu 2) liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Nach Einzug des Beklagten wurde im Nachbarhaus, das nicht im Eigentum des Klägers sondern der Streithelferin steht, eine Cocktailbar namens C… in Betrieb genommen.
Der Beklagte behauptet, dass von der Bar C… ab 22.00 Uhr regelmäßig derart starke Lärmbelästigungen ausgingen, dass in den beiden zur Straße gelegenen Zimmern seiner Wohnung selbst bei geschlossenen Fenstern nicht geschlafen werden könne. An allen sieben Tagen der Woche hielten sich bis in die Morgenstunden zahlreiche Personen auf der Schankfläche vor dem Haus auf, die derart herumgrölten, dass einzelne Worte trotz geschlossener Fenster in seiner Wohnung zu verstehen seien. Dabei übersteige der Lärm den in Ziffer 6.2 TA Lärm genannten Grenzwert von 45 dB (A). Lärmspitzen auf Grund von Schreien und Gegröle lägen über 65 dB (A).
Der Lärm ginge vor allen Dingen von den Sitz- und Stehflächen auf dem Bürgersteig vor dem Haus aus. Da die Ausschankfläche mit Regenschutz und gasbetriebenen Wärmestrahlern ausgestattet sei, komme es auch bei kalter und nasser Witterung zu den angeführten Lärmstörungen.
Die Beseitigung der Lärmstörungen, die jedenfalls nach 22.00 Uhr keine ortsübliche Erscheinungen seien, habe er mehrfach vom Kläger verlangt. Zudem habe er in den vergangen Wintermonaten mehrmals die Polizei gerufen, um für Ruhe zu sorgen. Der Beklagte führt dabei 4 Beispiele an, die in der Zeit vom 16. Januar 2004 bis zum 22. Februar 2004 liegen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass sein Vortrag im Hinblick auf die dargebotenen Beweisangebote und die Darlegung ausreichend sei. Vorliegend ginge es nicht um Minderungsansprüche, sondern um die Beseitigung von Mängeln. Der Mangel sei hinreichend dargelegt.
Der Kläger führt an, in der Dachgeschosswohnung direkt über dem Beklagten zu wohnen und in den zur Straße liegenden Räumen im Winter keine Lärmbelästigungen feststellen zu können. Auch andere Mieter hätten sich nicht beklagt. Von Ordnungswidrigkeitsanzeigen sei ihm nichts bekannt. Lediglich in den Sommermonaten komme es auch nach 22.00 Uhr zu Geräuschen, die allerdings nicht schlafhindernd wirkten, sondern üblicher Lärmpegel in einer Großstadt wie Berlin seien. Zudem scheine auch der Beklagte selbst zunächst nicht gestört gewesen zu sein, da er den vermeintlichen Lärm erstmals im Dezember 2003 gerügt habe. Es sei ihm nicht möglich, Maßnahmen mit dem Ziel des Abstellens der vermeintlichen Lärmbelästigungen zu ergreifen, da er in keinem Vertragsverhältnis zu dem Barbesitzer stünde.
Der Kläger ist der Ansicht, dass der Vortrag des Beklagten zu unsubstantiiert sei, er habe nicht hinreichend genau dargelegt, wann es zu welchen Belästigungen welcher Intensität gekommen sei.
Am 30. Juni 2004 hat das Amtsgericht Mitte ein Schlussurteil zu der Widerklage zu 2) erlassen und die Widerklage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es maßgeblich darauf abgestellt, dass es dem Kläger nicht möglich sei, erfolgreich gegen den Barbesitzer in Form einer Unterlassungsklage oder eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens vorzugehen.
Der Beklagte verfolgt in der Berufung seinen Antrag weiter.
Er ist der Ansicht, das Gericht ginge von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Nach seiner Ansicht greife der Einwand der Unmöglichkeit erst nach erfolglosen Versuchen der Einflussnahme des Klägers im Zwangsvollstreckungsverfahren. Dass auch der Beklagte die Mangelbeseitigung betreiben könnte, sei unabhängig von dem Mängelbeseitigungsanspruch gegen den Kläger. Letzterem stünden insofern im Gegensatz zum Beklagten Ansprüche aus dem Eigentum zu. Über die nunmehr sommerbedingt verstärkte Lärmbelästigung sei Beweis zu erheben.
Der Beklagte hat Berufung gegen das Schlussurteil eingelegt und beantragt
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Mitte den Kläger zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass in den Zeiten von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr keine Lärmstörungen, ausgehend von der auf der Straße unter der Wohnung des Beklagten im 3. Obergeschoss links des Hauses K.-straße in Berlin dringen, die den Grenzwert von 45 dB (A) überschreiten.
Der Kläger und die Streithelferin beantragten, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass es dem Klageantrag schon an der notwendigen inhaltlichen Bestimmtheit fehle, so dass er einer Vollstreckung nicht zugänglich sei. Eine Klage des Klägers gegen den Betreiber der Bar gemäß § 906 BGB oder § 1004 BGB setzte voraus, dass es sich um keine unerhebliche und hinnehmbare Beeinträchtigung des Grundstücks handele. Insofern könne der Erfolg nicht garantiert werden.
Die Streithelferin hält den Anspruch ebenfalls für unbegründet.
B
I. Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind gewahrt. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig.
II. Sie ist auch begründet.
1. Die Klage ist zulässig.
Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass der Antrag nicht hinreichend bestimmt wäre. Im Falle eines Anspruchs auf Beseitigung einer Störquelle gemäß § 1004 BGB muss es dem Schuldner überlassen bleiben, welche Mittel er ergreift, um den Anspruch zu erfüllen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 253 Rdnr. I3 c). Insofern muss der Antrag keine genaue Maßnahme bezeichnen. Zwar handelt es sich vorliegend nicht um den „klassischen“ Fall eines solchen Beseitigungsanspruchs nach § 1004 BGB, sondern um einen Anspruch, der im Rahmen eines Mietvertrages geltend gemacht wird. Hier kann aber nichts anderes gelten, da im Hinblick auf den Antrag derselbe Anknüpfungspunkt vorliegt, nämlich die Beseitigung einer Störquelle. Insofern kann auch der Anspruch des Mieters nicht auf eine bestimmte Maßnahme, sondern nur auf die Beseitigung der Störquelle gehen (vgl. Sternel, Mietrecht 3. Aufl., Teil II Rdnr. 105, Seite 263).
2. Die Widerklage ist begründet, da der Beklagte einen Anspruch auf Lärmbeseitigung aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat.
a) Nach dieser Norm ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Diese Erhaltungspflicht umfasst das Recht des Mieters auf ungestörten Mietgebrauch und die Pflicht des Vermieters, den Mietgebrauch von Störungen Dritter freizuhalten. Dabei ist unerheblich, ob die Störungen, worunter auch Lärmimmissionen fallen, von Mitmietern auf dem Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet, oder von Dritten, die sich auf einem Nachbargrundstück befinden, ausgehen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 8. Aufl., § 535 Rdnr. 336 mit weiteren Nachweisen; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Teil II Rdnr. 105 mit weiteren Nachweisen). Insbesondere kommt es auch nicht darauf an, ob die Störquelle im Einflussbereich des Vermieters steht (Sternel, a.a.O., Teil 11 Rdnr. 105; Soergel-Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 535 Rdnr. 185).
aa) Dem Anspruch steht nicht eine Erkennbarkeit des Mangels bei Vertragsschluss entgegen. Unstreitig wurde der Betrieb der Cocktailbar „C…“ erst nach Abschluss des Mietvertrages zwischen den Parteien aufgenommen. Insofern sind die Lärmbelästigungen nicht dem vertragsgemäßen Gebrauch zuzurechnen. Ebenso wenig kann dem Anspruch pauschal der Einwand entgegen gesetzt werden, dass derjenige, der eine Wohnung in einer Gegend miete, in der sich viele Lokale befänden, von vornherein mit allen möglichen Störungen rechnen müsse. Sicherlich ist die Umwelt, in der sich eine Mietwohnung befindet, für das Maß an Immissionen wesentlich, mit denen ein Mieter in einer solchen Gegend rechnen muss. Es kommt aber auch hier auf den einzelnen Fall an. Er muss sicher nicht mit solchen Störungen rechnen, die die Grenzwerte von öffentlich-rechtlichen Vorschriften überschreiten. Er kann grundsätzlich erwarten, dass die Betreiber von solchen Gaststätten sich an die für sie verbindlichen Normen halten.
ab) Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass der Mieter gegebenenfalls selbst gegen den Störer nach §§ 823, 862, 869, 906 BGB vorgehen kann (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Teil II Rdnr. 105; LG Offenburg, DWW 1990 S. 273). Allenfalls unter der Voraussetzung, dass dem Mieter wesentlich einfachere oder billigere Möglichkeiten der Abwehr zukämen, würde sich für ihn eine Verpflichtung ergeben, diese Möglichkeiten gegen Kostenerstattung auszuschöpfen (Soergel-Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 535 Rdnr. 186). Hiervon kann aber mangels konkreter Anhaltspunkte nicht ausgegangen werden, zumal dem Vermieter als Eigentümer im Gegensatz zum Mieter als bloßem Besitzer weitere Rechte zustehen, zum Beispiel aus § 1004 BGB.
ac) Der Einwand des unsubstantiierten Vorbringens greift vorliegend nicht. Indem der Beklagte konkrete Beispiele benennt und die Art der Beeinträchtigung schildert, wie das Hören von Worten durch das geschlossene Fenster, die Verhinderung des Einschlafens trotz geschlossenen Fensters wegen Gegröle, und insbesondere Dezibel-Angaben liefert, er die Quelle des Lärms genau ausmacht und beschreibt, nämlich die überdachte Schankfläche mit Heizstrahlern, den zeitlichen Rahmen eingrenzt und sogar auf verschiedene Witterungsverhältnisse eingeht, ist dem Erfordernis der Darlegung hinreichend Genüge getan. Es ist nicht ersichtlich, wie der Beklagte seine Angaben noch weiter hätte präzisieren können.
ad) Dem Anspruch steht der Einwand der Unmöglichkeit aus § 275 BGB nicht entgegen. Für das Vorliegen der Unmöglichkeit trägt der Kläger die Beweis- und Darlegungslast. Dabei reicht ein Hinweis darauf, dass zwischen ihm und dem Barbesitzer keine Vertragsbeziehung bestünde und er deshalb keinen Einfluss geltend machen könne, nicht aus. Insofern ist zu bemerken, dass eine Vertragsbeziehung nicht erforderlich ist, weil der Kläger als Eigentümer auch Ansprüche aus dem Gesetz geltend machen kann, nämlich aus §§ 862, 869, 906, 1004 BGB. Auch der Hinweis darauf, dass ein Prozess gegen den Barbesitzer nicht zwangsläufig erfolgversprechend sein müsse, reicht nicht aus. Eine Unmöglichkeit kommt nur dann in Betracht, wenn ein dauerhaftes Hindernis hinsichtlich der Herbeiführung des Leistungserfolges besteht. Dabei muss der Schuldner zunächst einmal versuchen, den Erfolg herbeizuführen. Vorliegend sind diese Ansprüche des Klägers aber nicht von vornherein ausgeschlossen. Insofern kann man von einer Unmöglichkeit nur ausgehen, wenn der Kläger entweder schon einen erfolglosen Prozess gegen den Barbesitzer geführt und ihn verloren hat, oder wenn dieser vollkommen aussichtslos erscheint.
ae) Der Anspruch ist auch nicht durch eine eventuelle Duldungspflicht des Vermieters ausgeschlossen. Zwar ist die Frage, ob der Mieter den Anspruch auf Beseitigung durch den Vermieter auf jeden Fall geltend machen kann, oder ob er nur insoweit besteht, als auch der Vermieter die Immission nicht dulden muss, strittig (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II Rdnr. 105; Soergel-Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 353 Rdnr. 188 einerseits und Bub/Treier/Kraemer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, Teil III B. Rdnr. 1344 und BayObLG WuM 1987 S. 112 andererseits). Allerdings ist hier zu beachten, dass eine Duldungspflicht des Vermieters unter den oben genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, weil kein ortsüblicher Lärm vorliegt (vgl. insofern auch § 1 LärmVO Berlin).
b) Festzustellen bleibt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob es zu Lärmimmissionen kommt, und ob es sich dabei um ortsüblichen, unerheblichen Lärm, oder störenden Lärm handelt. Die Unterscheidung richtet sich dabei nach der Wohnlage, und der Art und Intensität des Lärms. Als Anhaltspunkt für die Grenze kann dabei die TA-Lärm herangezogen werden (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II Rdnr. 107, Köhler, § 60 Rn. 8). Geht man von dem ungünstigen Fall des Vorliegens eines Mischgebietes aus, ergibt sich, dass die zulässige Grenze in der Nacht bei 45 dB (A) liegt (vgl. auch BGH MDR 1980 S. 655).
c) Die Kammer hat Beweis erhoben nach Maßgabe der Beschlüsse vom 6. Januar durch Vernehmung der Zeuginnen A…, T…, und D…, Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7. April 2005 verwiesen. Die Kammer hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen für Bauakustik Prof. Dipl.-Ing. E…
ca) Der Sachverständige hat am 24. September 2005 Lärmmessungen innerhalb der Wohnung des Beklagten durchgeführt. Diese Messungen hat er am geöffneten Fenster desjenigen Raumes der Wohnung durchgeführt, der nach Darstellung des Beklagten der akustisch empfindlichste Raum war. Es handelt sich dabei um einen Raum, dessen Fenster zur K.-straße öffnen. Die Cocktailbar „C…“ war seinen Ausführungen zufolge in den Abendstunden dieses Tages bis auf wenige Sitzplätze voll belegt. Daran habe sich bis nach 23.00 Uhr nichts wesentliches geändert. Noch immer seien Gäste im Außenbereich bedient worden. Die Außentemperaturen hätten um diese Zeit zwischen 18 Grad Celsius und 19 Grad Celsius gelegen. Die von den Bänken und Tischen eingenommene Fläche werde von drei sehr großen rechteckigen Sonnenschirmen überdeckt. Die Tische und Bänke stünden in hintereinander liegenden Reihen senkrecht zur Gebäudeflucht. Auf Grund einer eigenen Gehörprobe habe er feststellen können, dass der von den umliegenden gastronomischen Betrieben erzeugte Lärm weit überwiegend von der schräg unter der Wohnung des Beklagten liegenden Cocktailbar „C…“ stamme. Vom Fenster des Messraumes aus gesehen liege der auf dem Gehweg befindliche Ausschankbereich der Cocktailbar etwas nach links versetzt direkt darunter. Die Messungen fanden in drei Zeitabschnitten statt, und zwar von 21.30 Uhr bis 22.00 Uhr, von 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr und von 23.05 Uhr bis 23.21 Uhr. Die Messungen zwischen 21.30 Uhr und 22.00 Uhr hätten einen durchschnittlichen Wert von 57,9 dB (A) ergeben. Die Werte der Messungen zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr hätten einen durchschnittlichen Wert von 55,4 dB (A) ergeben. Auch in dem Zeitraum von 23.00 Uhr bis 23.30 Uhr sei noch ein durchschnittlicher Wert von 55,2 dB (A) gemessen worden.
cb) Die entscheidende Frage ist, inwieweit die Schallpegel des gemessenen Lärms der Cocktailbar „C…“ vor dem Grundstück des Hauses K.-straße zugeordnet werden können. Die Frage stellt sich deshalb, weil mit den Messungen nur ein bestimmter Schallpegel gemessen werden kann, ohne dass die Werte zunächst einen unmittelbaren Rückschluss auf die Herkunft des Schalls zulassen. Hierbei kann der eigene Höreindruck des Sachverständigen nicht unberücksichtigt bleiben. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten geschildert, dass sich im Bereich der K.-straße noch viele andere gastronomische Betriebe mit Sitzplätzen auf dem Gehwegbereich befänden, welche zu diesem Zeitpunkt gut besucht seien. Die anderen gastronomischen Betriebe hätten wegen ihrer größeren räumlichen Entfernung keine merkliche Rolle gespielt. Dies treffe auch auf das im selben Hause befindliche Restaurant zu, das der gehobenen Gastronomie angehöre. Dort seien die Tische im Außenbereich entsprechend eingedeckt. Es seien nur wenige Gäste zu sehen gewesen. Weiterhin habe sich auf der anderen Seite der K.-straße eine weitere Bar befunden, wo man an Einzeltischen mit einer entsprechenden Bestuhlung sitze. Der von dieser Gaststätte ausgehende Schallpegel breite sich von seinem Entstehungsort etwa viertelkugelförmig aus und werde mit steigender Entfernung rasch schwächer. Wenn man sich aus dem Fenster in der Wohnung des Beklagten lehne, höre man die Geräusche, die von der Cocktailbar „C…“ ausgingen weit überwiegend. Der Einfluss von anderen Lärmquellen, insbesondere von der Bar auf der gegenüberliegenden Straßenseite sei demgemäß sehr gering. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass beide gastronomischen Betriebe dieselbe Lärmmenge abstrahlten. Bei der Cocktailbar „C…“ liege die Besonderheit vor, dass die Personen dort sehr gedrängt säßen. Bei einer derart hohen „Packungsdichte“ sei der Lärmpegel wesentlich höher, weil die Leute, wenn sie sich unterhielten, mit einer lauten Stimme sprechen müssten. Daraus ergebe sich ein „Aufschaukelungseffekt“. Bei dem gegenüberliegenden Restaurationsbetrieb hätten die Personen nach seiner Erinnerung nicht so dicht gedrängt gesessen. Keiner der umliegenden Betriebe gastronomischer Art habe eine derartige „Packungsdichte“ aufgewiesen, wie dies bei der Cocktailbar „C…“ der Fall gewesen sei.
cc) Wegen der verschiedenen in Betracht kommenden Schallquellen hat sich der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. November 2005 und in seiner mündlichen Erläuterung vor der Kammer auch mit der Frage befasst, in welchem Umfang eine Addition von Schallpegeln verschiedenen Ursprungs möglich ist. Unter der Voraussetzung, dass die Schallereignisse an ihrem Entstehungsort der Bar auf der gegenüberliegenden Straßenseite und an ihrem Entstehungsort der Cocktailbar „C…“ schräg unterhalb der Wohnung des Beklagten gleich groß wären, und unter der weiteren Voraussetzung, dass das Schallereignis am Empfangsort durch die Entfernung um 10 dB leiser wäre, würde sich der gemessene Gesamtschallpegel nur um 0,4 dB (A) erhöhen. Ein solcher Unterschied sei unhörbar. Würde beispielsweise die Imission aus der Cocktailbar am Fenster der Wohnung des Beklagten 55 dB (A) und diejenige aus der Bar der gegenüberliegenden Straßenseite 45 dB (A) betragen, so ergäbe sich ein Wert von 55,4 dB (A). Die Veränderung sei gehörmäßig völlig unerheblich. Der Schall aus der gegenüberliegenden Bar sei nur noch von ganz untergeordneter Bedeutung. Maßgeblich für die Beurteilung der akustischen Einflüsse auf den Immissionsort vor dem Fenster der Wohnung des Beklagten ist die Beobachtung der akustischen Situation durch den Sachverständigen. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass die von einer Schallquelle ausgehende Schallenergie pro Entfernungsverdoppelung um 6 dB (A) abnehme.
cd) Der Sachverständige hat sich auch mit der theoretischen Frage befasst, welcher Schallpegel sich ergeben wurde, wenn zwei Schallquellen den gleichen Schallpegel von 60 dB (A) abstrahlten und in gleicher Entfernung voneinander gemessen werden. In diesem Falle ergäbe sich ein Summenpegel von 63 dB (A). Das bedeute, dass, wenn eine der Schallquellen ausgeschaltet werde, immer noch ein Schallpegel von 60 dB (A) verbliebe. Er führte in diesem Zusammenhang aus, er könne nicht sagen, in welchem Umfang sich der gemessene Schallpegel bei sonst gleichen Bedingungen verringern würde, wenn von der Cocktailbar „C…“, keine Schallimmissionen ausgehen würden. Er könne nicht sagen, in welchem Umfang die Cocktailbar „C…“ zu dem gesamten Schallpegel, den er gemessen habe, beitrage.
da) Das Problem, dass sich die Mitwirkung der übrigen Schallquellen neben der Schallquelle der Cocktailbar „C…“ an dem gemessenen Schallpegel nicht feststellen lässt, führt nicht zu der Schlussfolgerung, dass eine Überschreitung des verlangten Grenzwertes von 45 dB (A) durch die von der Cocktailbar „C…“ ausgehende Schallenergie nicht festgestellt werden kann. Denn hierbei müssen die Werte der Schallpegel beachtet werden, die der Sachverständige in dem Zeitraum von 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr gemessen hat. Diese betragen im Mittel 55,4 dB(A). Ausgehend von den Berechnungen des Sachverständigen würde sich der Gesamtschallpegel um 0,4 dB (A) verringern, wenn sich die auf der gegenüberliegenden Seite der K.-straße befindende Bar als Schallquelle ausfiele. Es verbliebe immer noch ein Schallpegel von 55 dB (A), der der Cocktailbar „C…“ zuzuordnen wäre. Selbst unter der theoretischen Annahme, dass beide Schallquellen einen Schallpegel von 60 dB (A) abstrahlten und sich somit ein Summenpegel von 63 dB (A) ergäbe, würde die Abschaltung einer der beiden Quellen nur zu einer Verringerung des gemessenen Pegels um 3 dB (A) führen. Wird diese Annahme auf den hier gemessenen Wert von 55,4 dB (A) übertragen, so bliebe bei einem Abzug 3 dB (A) immer noch ein Wert, der weit über dem angestrebten Grenzwert von 45 dB (A) läge. Es versteht sich von selbst, dass der Wert von 3 dB (A) eher zu hoch gegriffen ist, da der gemessene Wert nicht 63 dB (A) sondern 55,4 dB (A) ist.
db) Bei der Beurteilung der Frage, in welchem Umfang andere Schallquellen als die Cocktailbar „C…“ Einfluss auf die gemessene Schallenergie haben, können auch die von dem Sachverständigen schilderten Höreindrücke herangezogen werden. Nach seinen Schilderungen konnte auf Grund einer sorgfältigen Hörprobe am geöffneten Fenster des akustisch empfindlichsten Raumes der Wohnung des Beklagten eindeutig festgestellt werden, dass der von den umliegenden gastronomischen Betrieben erzeugte Lärm weit überwiegend von der schräg unter der Wohnung des Beklagten liegenden Cocktailbar „C…“ stamme.
e) Die von dem Sachverständigen gemessenen Werte übersteigen den für den Zeitraum ab 22.00 Uhr einzuhaltenden Grenzwert von 45 dB (A). Dieser Immissionsrichtwert gilt für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Er ergibt sich aus der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionschutzgesetz vom 26. August 1998 (GMBI. 1998 Nr. 26, Seiten 503 ff.), der so genannten Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm. Diese bestimmt unter Ziffer 6.1 Buchstabe c), dass die Immissionsrichtwerte für Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten tags 60 dB (A) und nachts 45 dB (A) betragen. Diese Immissionsrichtwerte sind auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung des Lärms in der Fassung vom 23. März 2004 (GVBI. Berlin Seite 148) maßgeblich. § 1 der Verordnung verbietet, von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Lärm zu verursachen, durch den andere Personen in der Nachtruhe gestört werden können. Bei Lärmstörungen, die von Freiluftgaststätten ausgehen, kann von den Kriterien ausgegangen werden, die in den Ausführungsvorschriften zur Verordnung zur Bekämpfung des Lärms (AV LärmVO) genannt sind. Diese bestimmen unter Ziffer 3.2 Buchstabe d), dass das Mess- und Bewertungsverfahren nach der TA Lärm vom 26. August 1998 (GMBI. 1998, Seite 503), insbesondere die Nummern 6 und 7.4 sowie A 1 und A 3 hilfsweise heranzuziehen sind. Hieraus ergibt sich eine verbindliche Verweisung auf den oben genannten Immissionsrichtwert von 45 dB (A) gerade auch für eine Freiluftgaststätte und einen Schankvorgarten.
f) Gegenüber dem damit begründeten Anspruch des Beklagten gegen den Kläger, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass in den Zeiten von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr keine Lärmstörungen von der Cocktailbar „C… “ ausgehen, die in seine Wohnung eindringen und einen Grenzwert von 45 dB (A) überschreiten, kann nicht eingewendet werden, dass auch von anderen gastronomischen Betrieben, insbesondere der Bar auf der gegenüberliegenden Seite der K.-straße, Lärmbelästigungen ausgehen können, die den angegebenen Grenzwert überschreiten. Die von dieser Bar ausgehende Schallenergie ließe sich vermutlich nur dann exakt messen, wenn andere Schallquellen, und zwar insbesondere die Cocktailbar „C…“ während der Dauer der Messung geschlossen werden würde. Unter der angenommenen Voraussetzung, dass sie bei einer solchen Messung ebenfalls einen Wert von über 45 dB (A) ergeben würde, der allerdings nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht den gemessenen Durchschnittswert von 55,4 dB (A) ergeben würde, stünde dieser Umstand dem Anspruch des Beklagten nicht entgegen. Es würde sich zwar auch um einen Mangel der Mietsache handeln, der einen Anspruch aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB begründen könnte. Jedoch ist es einem Mieter unbenommen, nur einen Teil seiner denkbaren Ansprüche auf Beseitigung von Mängeln der Mietsache geltend zu machen. Der Vermieter kann ihm nicht mit Erfolg vorhalten, dass er zu wenig an Ansprüchen gegen ihn erhebe. Das Argument, dass bei einer Begrenzung der von der Cocktailbar „C…“ ausgehenden Schallenergie auf einen Wert von bis zu 45 dB (A) immer noch andere möglicherweise ebenfalls störende Schallquellen übrig blieben, stammt auch nicht von Seiten des Klägers, sondern der Streithelferin des Klägers, der Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich die Cocktailbar „C…“ befindet. Hier muss wiederum der Umstand in das Blickfeld der rechtlichen Betrachtung gezogen werden, dass der Beklagte sich gerade durch den Lärm gestört fühlt, der von der Cocktailbar „C…“ ausgeht. Dieser wird auch von der von der Kammer vernommenen Zeugin P… geschildert, die als Lebensgefährtin des Beklagten mit ihm die Wohnung teilt. Sie und der Beklagte litten seit Jahren unter dem Lärm der Cocktailbar „C…“. Es handele sich um Geräusche, wie sie durch Unterhaltungen entstünden, und insbesondere um Gelächter, Gejohle und Gekreische. Bisweilen stritten die Gäste der Cocktailbar „C…“.
Es sei auch schon mit Bänken „geschmissen“ worden. Es sei nicht mehr möglich, in dem zur Straße hinausgehenden Zimmer zu schlafen. Sie hätten zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr bei geöffnetem Zimmer schlafen können und seien selbst dann, wenn die Fenster geschlossen gewesen seien, bisweilen zwei bis dreimal in der Nacht wegen des Lärms aufgewacht. Den Lärm könne man der Cocktailbar „C…“ zuordnen, wenn man aus dem Fenster schaue. Dass sich die von dem Kläger benannten Zeugen durch den Lärm nicht gestört fühlten, steht dieser Aussage nicht entgegen. Die Wohnung der Zeugin F… liegt im Dachgeschoss desselben Hauses und weist Dachflächenfenster auf. Ihre Wohnung ist offenbar von dem Schallgeschehen weiter entfernt. Sie hat bekundet, dass sie sich nicht gestört fühle. Dieselbe Aussage hat auch die im Hause nebenan wohnende Zeugin F… gemacht. Sie hat bekundet, dass sie die von der Straße ausgehenden Geräusche nicht als störend empfinde. Die unterschiedlichen Aussagen dieser Zeugen belegen einmal mehr die Erfahrung, dass die Wahrnehmung von Lärm von Person zu Person durchaus unterschiedlich sein kann. Gerade aus diesem Grunde lassen sich objektive Aussagen nur mit Hilfe eines Gutachtens treffen, durch das die Einhaltung von bestimmten Grenzwerten überprüft wird.
g) Weiterhin lässt sich gegenüber dem Anspruch nicht einwenden, dass die Einhaltung des angegebenen Grenzwertes und dessen Messung Schwierigkeiten bereite. Dies mag so sein. Dem Inhaber der Cocktailbar bleibt nichts anderes übrig, als die Anzahl der vorhandenen Plätze zu verringern, um so die „Packdichtungsdichte“ der Gäste zu vermindern und den so genannten „Aufschaukelungseffekt“ zu vermeiden. Wenn nichts hilft, muss der Ausschank vor der Cocktailbar in der Zeit ab 22.00 Uhr eingestellt werden. Auf eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der Lärmstörungen hat sich die Streithelferin nicht berufen. Der Sachverständige hat in seinen Gutachten diese Frage angesprochen. Die Streithelferin hat sich dazu nicht geäußert. Auf die rechtliche Bedeutung einer solchen Ausnahmegenehmigung muss nicht eingegangen werden. …
11.11.2015