Leitsätze:
Das Anbohren der Kunststofffenster ohne Einwilligung des Vermieters stellt eine Pflichtverletzung dar. Auch für einen Laien ist klar, dass die Substanz der Fenster hierdurch beschädigt wird und die Bohrlöcher beim Auszug nicht ohne Weiteres verschlossen werden können. Der Vermieter kann deshalb als Schaden die Kosten für einen Austausch der entsprechenden Fenster(-teile) geltend machen.
Der Vermieter muss sich keinen Abzug „neu für alt“ entgegenhalten lassen, denn Kunststofffenster unterliegen keinem gravierenden Verschleiß.
AG Spandau, Urteil vom 26.10.07 – 3b C 715/06 –
Mitgeteilt von RA Stefan Schetschorke
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist in Höhe von 3.588,85 Euro begründet.
Der zuerkannte Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
a) Schadensersatz für Austausch der Kunststofffenster: 3.151,00 Euro
b) Reparatur Holzfenster: 437,85 Euro.
Für die einzelnen Forderungen gilt das Folgende:
zu a): Die Klägerin hat aus § 280 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung der Kunststofffenster durch Bohrungen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Bohrlöcher an den Holz- und Kunststofffenstern während der Mietzeit der Beklagten entstanden sind. Dass diese Bohrlöcher bei der Beendigung des Mietverhältnisses vorhanden waren, steht außer Streit. Der Zeuge W. hat den Zustand der Fenster ohne Bohrlöcher bei Beginn des Mietverhältnisses glaubhaft bekundet, ferner die Äußerungen des Beklagten bei der Abnahme der Wohnung. Die Äußerungen des Zeugen waren in sich stimmig und wirkten objektiv, auch wenn er als Verwalter grundsätzlich kein neutraler Zeuge war. Bestätigt wurden diese Angaben mittelbar auch durch den Beklagten, der bei der Beweisaufnahme eingeräumt hat, dass von ihm an den Kunststofffenstern Rollos angebracht wurden. Dass hierfür bereits vorhandene Löcher passgenau verwendet werden konnten, erscheint wenig plausibel.
Die Angaben des Zeugen W. sind nicht durch die Aussage des Zeugen A. widerlegt worden, der zugestanden hat, dass er sich die Fenster beim Einzug nicht näher angesehen hat.
Das Anbohren der Kunststofffenster ohne Einwilligung des Vermieters stellt eine Pflichtverletzung dar. Auch für einen Laien ist klar, dass die Substanz der Fenster hierdurch beschädigt wird und die Bohrlöcher beim Auszug nicht ohne weiteres verschlossen werden können. Der Sachverständige hat insoweit überzeugend dargestellt, dass ein Verschließen durch ein Kunststoffgranulat im Schweißverfahren und anschließendem Schleifen zwar möglich ist, hierdurch aber eine nachhaltige Reparatur im Hinblick auf Verfärbungen nicht erreicht wird. Zu Recht macht die Klägerin deshalb als Schaden die Kosten für einen Austausch der Fenster geltend.
Das Gericht folgt der Klägerin auch hinsichtlich der Schadensberechnung, die unter Bezugnahme auf das Angebot der Fa. Th.-Bauelemente konkret dargetan wurde. Der Sachverständige hat zwar in seinem Gutachten zunächst nur Reparaturkosten in Höhe von ca. 600 Euro geschätzt, wobei er davon ausging, dass nur die Fensterflügel neu eingebaut werden müssen und Blendrahmen und Verglasung wiederverwendbar sind. In seiner Anhörung vom 5. September 2007 hat er aber ergänzend ausgeführt, dass dieses Verfahren voraussetzt, dass die Profile tatsächlich noch verfügbar sind. Auf das von ihm geschilderte Verfahren, wie diese Frage zu klären sei (mit erheblichem Kostenaufwand!), wie eine Nachfertigung gegebenenfalls zu erfolgen habe, muss sich die Klägerin im Rahmen einer Schadensminderungspflicht aber nicht einlassen, sondern kann zu Recht einen Komplettaustausch geltend machen. Die von ihr zugrunde gelegten Kosten hat der Sachverständige als im Kostenrahmen liegend bewertet, so dass das Gericht keine Bedenken hatte, die veranschlagten Kosten gemäß § 287 ZPO als Schaden anzusehen. Der Sachverständige wirkte in jeder Hinsicht sicher und kompetent. Seine Ausführungen setzten sich nicht in Widerspruch zu dem Gutachten, er hat vielmehr ergänzend auch zu notwendigen Anschlussarbeiten Stellung genommen und auf die Probleme eines nur teilweisen Austausches hingewiesen.
Die Klägerin muss sich keinen Abzug „neu für alt“ entgegenhalten lassen. Auch wenn die Angaben zum Alter der Fenster divergieren, unterliegen die Kunststofffenster keinem gravierenden Verschleiß. …
04.02.2013