Leitsatz:
Trotz Angabe und Berücksichtigung eines Kürzungsbetrages nach § 558 Abs. 5 BGB ist die Mieterhöhung formell unwirksam, wenn der Kürzungsbetrag nicht erläutert wird.
AG Köpenick vom 11.11.2010 – 3 C 194/10 –
Mitgeteilt von RA Matthias Tüxen
Anmerkung des Berliner Mietervereins
Der Vermieter, der seine Mieterhöhung auf den Mietspiegel 2009 stützte, hatte in seinem Mieterhöhungsverlangen einen nicht näher erläuterten „Kürzungsbetrag: – 0,867 Euro pro Quadratmeter“ zur Anrechnung gebracht.
Urteilstext
Zum Sachverhalt:
Der Vermieter, der seine Mieterhöhung auf den Mietspiegel 2009 stützt, hat in seinem Mieterhöhungsverlangen einen nicht näher erläuterten „Kürzungsbetrag: – 0,867 €/m²“ zur Anrechnung gebracht.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist unzulässig.
Das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 15.1.2010 ist formell unwirksam und daher nicht geeignet, die Überlegungsfrist des § 558 b BGB auszulösen. Deren Ablauf ist jedoch eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage.
Die formelle Unwirksamkeit beruht auf der fehlenden ordnungsgemäßen Begründung der Mieterhöhung. Da der zur Anrechnung gebrachte Kürzungsbetrag in keiner Weise erläutert wurde, ist es dem Beklagten nicht möglich gewesen, die Berechtigung der Klägerin zur Mieterhöhung umfassend zu prüfen. Hierzu wäre auch die Berechnungsgrundlage des Kürzungsbetrages mitzuteilen gewesen. …
31.01.2013