Leitsatz:
Grundsätzlich sind auch die Kosten für die Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung ein erstattungsfähiger Schaden.
AG Neukölln vom 22.12.2011 – 10 C 190/11 –
Mitgeteilt von RA Ludger Freienhofer
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Nach Ansicht des Gerichts habe dies seinen Grund darin, dass der Geschädigte die erfolgreiche Einholung einer Kostendeckungsschutzzusage für die gerichtliche Vertretung kaum noch selbst bewirken könne. Rechtsschutzversicherer verwendeten unterschiedliche Vertragsbedingungen und gewährten einen unterschiedlichen Versicherungsschutz. In diesem Zusammenhang prüften Rechtsschutzversicherer, ob ein Versicherungsfall vorliege, der Versicherungsfall zu den nach den Versicherungsbedingungen übernommenen Risiken gehöre und ob die Klage im beabsichtigten Umfang erforderlich sei. Zur Wahrnehmung seiner Interessen sei der Rechtsschutzsuchende gezwungen, vorab einen Rechtsanwalt aufzusuchen, welcher dem Rechtsschutzversicherer einen Klageentwurf präsentiere, der die prüfungsrelevanten Tatsachen enthalte und sich gegebenenfalls mit dem Rechtsschutzversicherer abstimme. Der Rechtsanwalt habe einen nicht zu vernachlässigenden Aufwand zu betreiben, welcher sich in seinem Honorar niederschlagen müsse.
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Zum Verzugsschaden gehören auch die Anwaltskosten, welche durch die außergerichtliche Interessenwahrnehmung angefallen sind (BGH, Urteil vom 7.11.2007 – Az.: VIII ZR 341/06). Hierunter fällt auch die Freistellung von einem Zahlungsanspruch eines Rechtsanwalts. Im Falle des Verzuges gehören hierbei auch die Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung zum erstattungsfähigen Schaden ( OLG Köln, Beschluss vom 12.1.2011 – Az.: 11 u 209/10, I-11 U; LG Berlin, Urteil vom 9.12.2009 – Az.: 42 O 162/09).
Dies hat seinen Grund darin, dass die erfolgreiche Einholung einer Kostendeckungsschutzzusage für die gerichtliche Vertretung der Geschädigte kaum noch selbst bewirken kann. Rechtsschutzversicherer verwenden unterschiedliche Vertragsbedingungen und gewähren einen unterschiedlichen Versicherungsschutz. In diesem Zusammenhang prüfen Rechtsschutzversicherer, ob ein Versicherungsfall vorliegt, der Versicherungsfall zu den nach den Versicherungsbedingungen übernommenen Risiken gehört und ob die Klage im beabsichtigten Umfang erforderlich ist. Zur Wahrnehmung seiner Interessen ist der Rechtsschutzsuchende gezwungen, vorab einen Rechtsanwalt aufzusuchen, welcher dem Rechtsschutzversicherer einen Klageentwurf präsentiert, der die prüfungsrelevanten Tatsachen enthält und sich gegebenenfalls mit dem Rechtsschutzversicherer abstimmt. Der Rechtsanwalt hat einen nicht zu vernachlässigenden Aufwand zu betreiben, welcher sich in seinem Honorar niederschlagen muss.
Der Gegenstandswert für die Einholung einer Kostendeckungsschutzzusage bemisst sich hierbei nach dem Kostenrisiko hinsichtlich der 1. Instanz (AG Charlottenburg, Urteil vom 20.2.2003 – Az.: 218 C 408/02). …
16.08.2013