Leitsätze:
Der Vermieter verweigert die Belegeinsicht nicht, wenn er bereits mit der Übersendung der Abrechnungen auf seine Sprechzeiten für Fragen im Zusammenhang mit diesen hingewiesen hat und der durch den Mieterverein vertretene Mieter an ihn lediglich eine allgemein gehaltene Forderung nach Übersendung von Fotokopien oder die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen gerichtet hat.
Der Mieter muss sich mit einem konkreten Terminvorschlag an den Vermieter wenden, um die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen anzukündigen bzw. vorzunehmen.
LG Berlin vom 5.10.2010 – 65 S 75/10 –
Mitgeteilt von RA Dietrich Pill
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Aus den Gründen:
… Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt die Belegeinsicht verweigert, noch kann sie so behandelt werden, als hätte sie es getan. Ohne Erfolg nimmt die Klägerin insoweit Bezug auf die abweichende Auffassung des Amtsgerichts in dem Verfahren 231 C 143/09, der die Kammer nicht folgt.
Die Beklagte hat hier bereits mit der Übersendung der Abrechnungen auf ihre Sprechzeiten für Fragen im Zusammenhang mit diesen hingewiesen. Die Klägerin hat durch den Mieterverein an die Beklagte lediglich eine allgemein gehaltene Forderung nach Übersendung von Fotokopien oder die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen gerichtet. Auf die Übersendung von Fotokopien bestand hier bereits kein Anspruch, was beim Mieterverein als bekannt vorauszusetzen sein dürfte. Die Einsichtnahme selbst ist eine tatsächliche Handlung, die vorzunehmen der Klägerin bzw. einer von ihr bevollmächtigten Person oblag. Sie hat sich zu keiner Zeit mit einem konkreten Terminvorschlag an die Beklagte gewandt, um die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen anzukündigen bzw. vorzunehmen. Sie hat damit bereits keinen klar formulierten willen kundgetan, auf den sie eine Gegenreaktion – sei es Zustimmung, sei es Widerstand – hätte erwarten können. Hinzu kommt, dass die Verweigerung einer Handlung eine Willensbetätigung voraussetzt; dem Schweigen kann nach den geltenden Rechtsgrundsätzen eine solche regelmäßig nicht, sondern nur unter engen – hier nicht gegebenen – Voraussetzungen entnommen werden.
Soweit in der Literatur vereinzelt die Auffassung vertreten wird, dass der Vermieter zwar nicht von sich aus die Belegeinsicht anbieten müsse, bei einem entsprechenden Verlangen des Mieters aber einen Termin während der üblichen Bürozeiten anzubieten habe (vgl. Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 556 Rn 123), überzeugt dies bereits deshalb nicht, weil es an einer Begründung dieser Ansicht fehlt. Hier kommt hinzu, dass das Schreiben des Mietervereins das Verlangen der Klägerin – wie ausgeführt – nicht hinreichend konkret erkennen ließ, denn es wurde hauptsächlich die Übersendung von Kopien verlangt, nur hilfsweise Einsichtnahme in die Unterlagen. Im Übrigen ist ein Angebot zur Belegeinsicht hier in dem Hinweis auf die telefonischen Sprechzeiten zur Klärung von Abrechnungsfragen enthalten, der die Möglichkeit der Belegeinsicht mangels entgegenstehender Anhaltspunkte grundsätzlich einschließt. …
30.12.2017