Leitsatz:
Das 15-prozentige Kürzungsrecht nach § 12 HeizkostenVO greift auch im Falle der Abrechnung nach § 9 b Abs. 3 1. Alt. HeizkostenVO ein, nicht jedoch im Falle der Abrechnung nach § 9 a HeizkostenVO.
AG Mitte, Urteil vom 2.3.04 – 25 C 306/03 –
Mitgeteilt von RAin Janine Montjoie
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Heizkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum vom 1.1. bis 31.12.2002 seitens der Beklagten mit Schreiben vom 27.11.2003 dahingehend korrigiert wurde, dass das an die Klägerin auszuzahlende Guthaben sich von 40,24 Euro auf 161,69 Euro erhöhte.
Soweit die Klägerin geltend macht, die sich aus der Korrektur der Heizkostenabrechnung ergebenden Verbrauchskosten von insgesamt 180,66 Euro seien deshalb um 15 Prozent zu kürzen, weil die Ablesung der Verbrauchswerte verspätet – nämlich erst am 29.3.2003 – erfolgt sei, weshalb sich aus der Heizkostenabrechnung zu Gunsten der Klägerin ein Guthaben von insgesamt 188,79 Euro ergebe, dringt sie mit diesem Einwand im Ergebnis nicht durch.
Da die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26.1.2004 den Einwand aus dem Schriftsatz vom 17.11.2003, der Verbrauchswert von 30,40 Einheiten sei überhöht, weil sich aus dem Ableseprotokoll ein wesentlich niedrigerer Wert ergebe, nicht mehr erhoben, sondern nur noch – wie auch im genannten Schriftsatz vom 17.11.2003 – moniert hat, wegen der verspäteten Ablesung stelle der in die Korrektur der Abrechnung eingestellte Verbrauchswert von 16 Einheiten keinen zulässigen Verbrauchswert dar, musste sich das Gericht mit der Frage der Richtigkeit des – wenn auch verspätet abgelesenen – Verbrauchswerts von 16 Einheiten nicht mehr auseinandersetzen, sondern hatte allein über die Frage der 15-prozentigen Kürzung zu befinden.
Nach § 12 der Heizkostenverordnung (HKV) steht dem Nutzer generell das Recht zu, seinen Kostenanteil um 15 Prozent zu kürzen, wenn entgegen der Vorschriften der HKV nicht verbrauchsabhängig abgerechnet worden ist. Dies kann darauf beruhen, dass keinerlei Verbrauchserfassungsgeräte angebracht sind. Es fallen nur handhabungsbedingte Mängel der Kostenverteilung darunter (zum Beispiel nicht ordnungsgemäße Ablesung), nicht nachträglich behebbare, auch nicht systembedingte Ungenauigkeiten der Erfassung (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Auflage 2003, zu § 12 HKV Rz 3-11). Das Kürzungsrecht greift auch im Falle der Abrechnung nach § 9 b Abs. 3 1. Alt. HKV (in der Variante der Unmöglichkeit der Zwischenablesung) ein, nicht hingegen im Falle der Abrechnung nach § 9 a HKV (Kinne, Heizung und Heizkostenabrechnung, 1991, Rz 221, 222).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass für Konstellationen, die dem § 9 a HKV unterfallen, ein Kürzungsrecht nicht in Betracht kommt. Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren, früheren Abrechnungszeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu ermitteln, so dass der so ermittelte Verbrauch bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs zu Grunde zu legen ist. „Andere zwingende Gründe“ i.S. des § 9 a Abs. HKV sind solche, die die gleichen Folgen wie ein Geräteausfall zeigen, bei denen also eine Nachholung der Verbrauchserfassung für den maßgeblichen Zeitraum objektiv unmöglich ist.
Hierzu gehört vor allem die verweigerte oder nicht durchführbare Ablesung (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Auflage 2003, zu § 9 a HKV Rz 14). Da auch eine verspätete Ablesung die Ermittlung des Verbrauchswerts für den jeweiligen Abrechnungszeitraum verfälscht und eine richtige Verbrauchserfassung unmöglich macht, ist der Umstand, dass die Verbrauchswerte für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.2002 erst am 29.3.2003 abgelesen worden sind, dem Tatbestand des § 9 a Abs. 1 HKV zuzuordnen. Eine Kürzung der Verbrauchswerte um 15 Prozent gemäß § 12 HKV kommt deshalb nicht in Betracht. Soweit § 9 a HKV eine Verbrauchsermittlung auf der Grundlage vorangegangener Abrechnungszeiträume erlaubt, gibt dies im vorliegenden Fall keinen Anlass zur Annahme, dass die korrigierte Heizkostenabrechnung für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.2002 erneut zu korrigieren seien, da dort 16 Verbrauchseinheiten angesetzt werden, für das Abrechnungsjahr 1999 jedoch 20,50 Verbrauchseinheiten, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die 16 Einheiten dem durchschnittlichen Verbrauch i.S.d. § 9 a Abs. 1 HKV entsprechen.
Da es bei der streitgegenständlichen Abrechnung nicht um eine Zwischenablesung bei Nutzerwechsel i.S.d. § 9 b Abs. 3 HKV geht, sondern nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien um die Ablesung für den Abrechnungszeitraum 1.1. bis 31.12.2002, kommt auch ein Kürzungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 b Abs. 3, 1. Alt. HKV nicht in Betracht, so dass der Klägerin aus der streitgegenständlichen Heizkostenabrechnung, von deren Wirksamkeit im Übrigen auszugehen ist, da die Klägerin sie sich durch ihre Aufrechnungserklärungen zu eigen gemacht und keine anderen als die hier geprüften Einwände erhoben hat, nur ein Betrag von insgesamt 161,69 Euro zusteht. …
05.03.2013