Leitsätze:
1. Bei den so genannten „DDR-Mietverhältnissen“ ist die grundsätzliche Beseitigungspflicht von Mietereinbauten bei Vertragsende nach § 112 Absatz 2 Satz 2 ZGB nicht gegeben, wenn die baulichen Veränderungen zu einer Verbesserung der Wohnung geführt haben, die im gesellschaftlichen Interesse liegt.
2. Im „gesellschaftlichen Interesse“ im Sinne von § 112 ZGB liegen unter anderem folgende Maßnahmen: Einfliesungen im Bad, Erhöhung des Fliesenspiegels, Wanneneinfliesung, Kabelanschluss (sic!), PVC-Leisten, PVC-Fußbodenbelag im Bad sowie abgehängte Decken, Hängeböden und Einbauschränke, weil hierdurch nützlicher Stauraum geschaffen wird.
3. Unklarheiten, ob die Einbauten zurzeit der Geltung des ZGB (vor dem 3. Oktober 1990) eingebracht worden sind, gehen zu Lasten des Vermieters, der für die Voraussetzungen des Rückbauanspruchs die Darlegungslast trägt.
LG Berlin, Urteil vom 21.12.04 – 64 S 237/04 –
Mitgeteilt von RA Matthias Tüxen
Urteilstext
Aus den Gründen:
… Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet.
I. Schadensbeseitigung nach Entfernung der Einbauten (1882,55 Euro)
Die Klägerin hat insoweit keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten. Da eine Überbürdung der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen auf die Beklagten nicht vereinbart worden ist, hatte die Klägerin die Kosten für die Schönheitsreparaturen ohnehin aufzubringen. Das Mietverhältnis hat 13 Jahre bestanden, Schönheitsreparaturen waren deshalb fällig. Die Arbeiten aus dem Angebot vom 23. Mai 2003 betreffen typische Schönheitsreparaturen. Verlangt werden könnte nur Schadensersatz für das, was die Klägerin über das ohnehin von ihr zu Erbringende hinaus hätte tun müssen. Dafür ist nichts ersichtlich; insbesondere war selbst für das Zimmer mit dem Hochbett auch nach 13 Jahren eine Neutapezierung ohnehin angezeigt.
II. Kosten für die Entfernung der Einbauten und unmittelbare Folgetätigkeiten (1.896,76 Euro)
Es kann dahinstehen, in welchem Umfang es sich tatsächlich um Mietereinbauten durch die Beklagten handelt, was zwischen den Parteien teilweise streitig ist.
Entscheidend ist, dass nach § 112 Abs. 2 Satz 2 ZGB, der auf das Mietverhältnis der Parteien anwendbar ist, die grundsätzliche Beseitigungspflicht nicht gegeben ist, wenn die baulichen Veränderungen zu einer Verbesserung der Wohnung geführt haben, die im gesellschaftlichen Interesse liegt. Ein gesellschaftliches Interesse an Veränderungen der Wohnung ist nur dann nicht gegeben, wenn die Einbauten zur Befriedigung eines nur in der Person des Mieters bestehenden Bedürfnisses dienen (Kommentar zum Zivilgesetzbuch, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, Berlin, 1983, § 112 ZGB, Anm. 2). Die Einbauten, deren Entfernungskosten hier geltend gemacht werden, dienen nicht nur einem individuellen Interesse, sondern sind nach allgemeiner Anschauung nützlich.
Einfliesungen im Bad stellen eine Verbesserung des Wohnwertes dar, so dass beispielsweise eine Erhöhung des Fliesenspiegels in Bädern von der Kammer in ständiger Rechtsprechung als Modernisierung anerkannt wird. Ein Rückbauanspruch nach dem ZGB ist hierfür nicht gegeben. Dies gilt sowohl für die Wanneneinfliesung als auch für die Einfliesung unterhalb der Decke an den Wänden. Ebenso wirken sich ein Kabelanschluss, PVC-Leisten, ein PVC-Fußbodenbelag im Bad positiv im Sinne des gesellschaftlichen Interesses aus. Gleiches gilt für die abgehängten Decken, die Hängeböden und den Einbauschrank, weil nützlicher Stauraum geschaffen wird.
Unklarheiten, ob die Einbauten zurzeit der Geltung des ZGB eingebracht worden sind, gehen zu Lasten der Klägerin, die anderes nicht dargetan hat und die für die Voraussetzungen des Rückbauanspruchs die Darlegungslast trägt.
Zur Position 26 (Kellerentrümpelung) zu 140,40 Euro ist im Prozess nichts dargetan; das Schreiben vom 1.4.2003 weist nur darauf hin, dass noch diverse mietereigene Sachen entfernt worden sind. Es ist nicht substantiiert dargelegt, welche Sachen der Beklagten die Klägerin entrümpeln musste.
Position 27 (Schutt abfahren und entsorgen) entfällt schon deshalb, weil in dieser Position nicht herausrechenbar Bauschutt für nicht von den Beklagten geschuldete Arbeiten (Fliesen entfernen usw. (vgl. vorstehend)) enthalten ist.
Die weiteren, nicht erwähnten Positionen der Rechnung vom 10.4.2003 werden nicht mehr von der Klägerin geltend gemacht. …
04.03.2013