Leitsatz:
Die mietvertragliche Vereinbarung, dass der Mieter die Kosten für die Instandhaltung der Gasetagenheizung einschließlich der Wartung auf eigene Kosten zu übernehmen habe, führt bei der Eingruppierung der Wohnung in den Berliner Mietspiegel dazu, dass das Ausstattungsmerkmal „Sammelheizung“ nicht gegeben ist.
LG Berlin, Hinweis vom 17.1.05 – 67 S 273/04 –
Mitgeteilt von RA Bernd Borgmann
Urteilstext
Gerichtlicher Hinweis:
Die Kammer weist auf Folgendes hin: Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. In dem Mietvertrag ist ausdrücklich die Klausel enthalten, dass die Kosten für Instandhaltung der Warmwasser- und Gasheizung einschließlich Wartung die Mieter auf ihre Kosten übernehmen sollen. Diese Klausel deutet darauf hin, dass die Heizung von den Vormietern eingebaut worden ist. Sie bedeutet aber zugleich, dass die damalige Vermieterin das Vorhandensein der Gasetagenheizung nicht als ihre eigene vermieterseitige Leistung betrachtet wissen will. Dies hat zur Folge, dass die Gasheizung nicht die vertragsgemäße Ausstattung der Wohnung bildet. Infolge dessen ist die Wohnung als solche zu betrachten, die von Seiten des Vermieters nicht mit einer Zentralheizung ausgestattet ist. Es ist deshalb das Feld L 1 des Mietespiegels 2003 maßgeblich. Nach Maßgabe dieses Feldes wäre eine Erhöhung der Miete nur auf einen Betrag möglich, der unter demjenigen liegt, den die Beklagte gegenwärtig ohnehin bereits zahlt. …
04.03.2013