Leitsätze:
1. Die Einhaltung der Textform nach § 126 b BGB ist dann gewährleistet, wenn ausgehend von dem verobjektivierten Empfängerhorizont erkennbar ist, wer die Willenserklärung abgegeben hat. Dabei sind auch Angaben im Briefkopf oder im Inhalt des Textes zu berücksichtigen. Denn es genügt, dass sich die Person des Erklärenden aus dem Gesamtinhalt der Willenserklärung bestimmen lässt.
2. Erklärungen der Vermietungs-GmbH entsprechen auch dann der Textform des § 126 b BGB, wenn sie nur mit dem Nachnamen des einen Geschäftsführers unterschrieben sind, obwohl der Aufsichtratsvorsitzende des Unternehmens ebenfalls diesen Nachnamen hat.
LG Berlin, Urteil vom 27.1.05 – 67 S 195/04 –
Mitgeteilt von RA Dilip D. Maitra
Urteilstext
Aus den Gründen:
… 1. Das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 6. August 2003 entspricht den formellen Anforderungen des § 558 a Abs. 1 BGB, so dass es geeignet war, die Überlegungsfrist und die Klagefrist des § 558 b Abs. 1, Abs. 2 MHG auszulösen. Insbesondere wahrt das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 6. August 2003 entgegen der Auffassung, die das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil vertreten hat, die gemäß §§ 558 a Abs. 1, 126 b BGB erforderliche Textform.
a) Das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 6. August 2003 ist mit den maschinell gefertigten Unterschriften „F.“ und „K.“ versehen, welche die Identität der Aussteller der Urkunde erkennen lassen, auch wenn es an einer Angabe ihrer Vornamen fehlt. Die Einhaltung der Textform nach § 126 b BGB ist dann gewährleistet, wenn ausgehend von dem verobjektivierten Empfängerhorizont erkennbar ist, wer die Willenserklärung abgegeben hat. Dabei sind auch Angaben im Briefkopf oder im Inhalt des Textes zu berücksichtigen, denn es genügt, dass sich die Person des Erklärenden aus dem Gesamtinhalt der Willenserklärung bestimmen lässt (vgl. Palandt [Heinrichs], Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl., § 126 b BGB Rn. 4).
b) Aus der vorgedruckten Randleiste, die sich auf der 1. Seite des Mieterhöhungsverlangens der Klägerin vom 6. August 2003 befindet, ergibt sich, dass die bevollmächtigte Hausverwaltung „l. GmbH“ im Rechtsverkehr durch die Geschäftsführer M. F. und S. K. vertreten wird. Die maschinell gefertigten Unterschriften „F.“ und „K.“ lassen sich eindeutig den beiden Geschäftsführern zuordnen, auch wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrates ebenfalls den Nachnamen F. trägt. Allerdings handelt es sich hierbei um Herrn Dr. K. F. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend darauf hingewiesen, dass der Doktortitel ein Bestandteil des Namens ist. Dieser Umstand ermöglicht im vorliegenden Fall eine hinreichende Unterscheidung zwischen Herrn Dr. K. F. und dem Geschäftsführer M. F., zumal keine nachvollziehbaren Gründe dafür ersichtlich sind, weshalb der Vorsitzende des Aufsichtsrates, der keine Vollmacht besitzt, die Hausverwaltung „I. GmbH“ im Rechtsverkehr zu vertreten, neben der Geschäftsführerin S. K. für das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 6. August 2003 verantwortlich zeichnen sollte. Es handelt sich um eine bloße Spekulation der Beklagten, wenn sie unter Hinweis auf die weite Verbreitung der Nachnamen „F. und K.“ vermutet, dass es bei der Klägerin weitere Mitarbeiter dieses Nachnamens geben könnte, deren maschinell gefertigte Unterschrift sich unter dem Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 6. August 2003 befinden könnte.
c) Die Entscheidung der Zivilkammer 62 des Landgerichts Berlin vom 23. Juni 2003 (MM 2003, 472), auf die sich die Beklagten berufen, steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. In dem dortigen Fall fehlte es an einer lesbaren Unterschrift, denn unter der streitgegenständlichen Willenserklärung befand sich lediglich ein „Schriftgebilde, welches keinerlei individuelle Schriftzüge ausweist und aus einer Art Querstrich mit waagerechtem Balken besteht“, so dass die Identität des Unterzeichners nur durch Einholung von Schriftproben hätte geklärt werden können. Eine vergleichbare Fallkonstellation lag der Entscheidung der Zivilkammer 62 des Landgerichts Berlin vom 11. August 2003 (WM 2003, 568) zu Grunde, in deren Gründen es heißt: „Zwar lässt eine der Unterschriften bei genauem Hinsehen den Namen N. … erkennen. Dies allein reicht jedoch nicht aus. Vielmehr müssen die Namen aller Handelnden erkennbar sein. Bezüglich der von dem Prokuristen – es soll sich um den Prokuristen K. … handeln – stammenden Unterschrift lässt sich hingegen die Funktion des Handelnden zwar durch die Angabe ppa erkennen. Jedoch ist der Name des Prokuristen aus dem Schriftzug in keiner Weise herauszulesen. Dem Anfangsbuchstaben, der bei genauer Betrachtung noch als K zu identifizieren sein mag, folgt lediglich ein waagerechter Strich, dem sich keinerlei einzelne Buchstaben entnehmen lassen.“
d) Auch der Fall, welcher der Entscheidung des AG Charlottenburg vom 15. Juli 2003 zu Grunde lag, lässt sich mit dem hiesigen Sachverhalt nicht vergleichen. In dem dortigen Fall befand sich unter der streitgegenständlichen Willenserklärung überhaupt keine Unterschrift, die einer natürlichen Person zuzuordnen gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund hat das AG Charlottenburg moniert, dass es nicht ausreiche, wenn „die Hausverwaltung gemäß § 80 Aktiengesetz in ihrem Briefkopf Pflichtangaben zu ihren Vertretungsverhältnissen gemacht hat“. Mit einem vergleichbaren Sachverhalt befasste sich auch die Entscheidung der Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 24. November 1992 (MM 1993, 110), auf die das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil verwiesen hat. Dagegen dienen die vorgedruckten Angaben der Hausverwaltung „I. GmbH“ im vorliegenden Fall lediglich dazu, die maschinell gefertigten Unterschriften „F.“ und „K.“ insoweit zu ergänzen, als sie klarstellen, dass es sich um die beiden Geschäftsführer handelt. …
04.03.2013