Leitsatz:
Gemäß § 575 Absatz 1 BGB hat der Vermieter dem Mieter den Grund der Befristung schriftlich mitzuteilen. Dafür genügt es nicht, wenn lediglich der Gesetzestext wiederholt wird.
AG Mitte, Urteil vom 16.12.04 – 7 C 265/04 –
Mitgeteilt von RA Stefan Markschläger
Urteilstext
Aus dem Tatbestand:
Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die Räumung und Herausgabe der von der Beklagten gemieteten Wohnung in der K.-Straße in Berlin.
Die Klägerin vermietete der Beklagten mit Wirkung zum 1. Juli 2002 die streitgegenständliche Wohnung. Das Mietverhältnis wurde als Zeitmietvertrag befristet bis zum 30. Juni 2004 abgeschlossen.
Die Beklagte hat die Wohnung weiterhin in Besitz. Bei der von der Beklagten gemieteten Wohnung handelt es sich um einen Teil einer Wohnung. Der andere Teil wird von der als Zeugin benannten Frau R. bewohnt. Küche, Innen-WC und Flur nutzen die Mieterinnen gemeinsam.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte die Wohnung herauszugeben habe, da das Mietverhältnis auf Grund einer wirksamen Befristung zum 30. Juni 2004 geendet habe.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die im Vorderhaus 4. Obergeschoss rechts des Hauses K.-Straße in Berlin belegene Wohnung mit der Nummer … 2, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einem Korridor einem Innen-WC sowie einem Balkon zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Befristung unwirksam sei. …
Aus den Entscheidungsgründen:
Die auf § 546 BGB gestützte Klage ist nicht begründet. Das zwischen den Parteien abgeschlossene Mietverhältnis besteht weiter fort. Der Mietvertrag wurde nicht wirksam auf den 30. Juni 2004 befristet.
Gemäß § 575 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 2. Halbsatz hat der Vermieter dem Mieter den Grund zur Befristung schriftlich mitzuteilen. Dies hat die Klägerin nicht im erforderlichen Maße getan. Ob die für die Klägerin tätige Maklerin mündlich der Beklagten Gründe für die Befristung dargelegt hat, ist nicht erheblich.
Die Klägerin hat bei der schriftlichen Begründung der Befristung lediglich den Gesetzestext wiederholt. Dies genügt nicht dem Erfordernis einer ausreichend substantiierten Mitteilung der Gründe (vgl. Kinne/Schach, § 575 BGB, Rn. 3).
Es kann dahingestellt bleiben, ob der in der Literatur vertretenen Auffassung gefolgt wird, dass die Wiederholung des Gesetzestextes genügt, wenn der Vermieter die Beseitigung der Räume beabsichtigt (vgl. Blank in Schmidt-Futterer, § 575 BGB, Rn. 23). Denn die nach dem Vortrag der Klägerin beabsichtigte Zusammenlegung der von der Beklagten gemieteten Teilwohnung mit der von der als Zeugin benannten R. bewohnten Teilnachbarwohnung stellt keine Beseitigung der streitgegenständlichen Mietsache dar. Die Vereinigung von zwei kleineren Wohnungen im Rahmen einer Modernisierung führt lediglich zu einer Veränderung und nicht zu einer Beseitigung im Sinne des § 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB (MüKo-Häublein, § 575 BGB, Rn. 21). …
04.03.2013