Leitsatz:
Der Mieter gerät gemäß § 286 Abs. 4 BGB nicht in Zahlungsverzug, wenn er zwei aufeinander folgende Monatsmieten auf ein Konto mit einer vom Vermieter irrtümlich falsch angegebenen Kontonummer überweist und er von diesem Irrtum bei Leistung der Zahlung keine Kenntnis hat.
LG Berlin, Urteil vom 7.3.05 – 62 S 375/04 –
Mitgeteilt von RAin Monika Sadowski
Urteilstext
Aus den Gründen:
… Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von ihm bewohnten Wohnung, weil das Mietverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Kläger vom 17. August 2004 beendet ist.
Die Kündigung ist nicht wirksam, weil ein die Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne von § 543 BGB nicht vorliegt. Insbesondere war der Beklagte im Zeitpunkt der Kündigung nicht für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Verzug, § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB, weil die Mietzahlungen für Juli und August 2004 infolge eines Umstandes unterblieben sind, den er nicht zu vertreten hat, § 286 Abs. 4 BGB. Der Beklagte hat dargelegt, dass er die Mietzahlungen für die Monate März bis August 2004 auf ein Konto mit der von den Klägern irrtümlich falsch angegebenen Kontonummer eingezahlt bzw. überwiesen hat. Von diesem Irrtum hatte der Beklagte bei Leistung der Zahlungen keine Kenntnis. Dies ist ihm auch nicht anzulasten. Dabei kann dahinstehen, ob der Prozessbevollmächtigte der Kläger die aus BI. 60 d.A. ersichtliche E-Mail am 15. oder 16. April 2004 in den Briefkasten des Beklagten eingeworfen hat, denn diese E-Mail ist weder an den Beklagten adressiert noch mit einem Anschreiben versehen. Der Beklagte weist insoweit zutreffend in der Berufungserwiderung darauf hin, dass dieses Blatt leicht übersehen und für eine Werbesendung gehalten werden konnte. Es wäre Sache der Kläger gewesen, in einer solchen Form auf die richtige Kontoverbindung hinzuweisen, dass dies nicht von dem Beklagten hätte übersehen werden können. Dem Beklagten ist es sodann auch nicht anzulasten, dass er die Rücküberweisung der Augustmiete auf sein Konto nicht zeitnah bemerkt hat, weil er mit einer solchen Rückbuchung nicht rechnen musste. Jedenfalls ist ein etwaiges diesbezügliches Verschulden des Beklagten im Verhältnis zu dem Verschulden der Kläger, die die falsche Kontonummer in die Welt gesetzt haben und auch am 17.8.2004, als dem ihrem Prozessbevollmächtigten die Zahlungsbelege gezeigt wurden, keinen Hinweis auf das richtige Konto gegeben haben, gering. Ein Verzug des Beklagten ist folglich nicht gegeben.
Allerdings hat der Beklagte gemäß § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit die Hauptsache teilweise (bezüglich des Zahlungsantrags) übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Die Zahlungsklage war ursprünglich zulässig und begründet, weil durch die Einzahlung bzw. Überweisung der Miete auf das falsche Konto Erfüllung nicht eingetreten ist. Gemäß § 270 Abs. 1 BGB ist eine Geldschuld grundsätzlich eine Schickschuld mit der Besonderheit, dass der Schuldner die Gefahr der Übermittlung trägt. Bei einer Zahlung durch Überweisung, Lastschrift oder Scheck erlischt die Schuld, sobald der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers von seiner Bank vorbehaltlos gutgeschrieben worden ist (BGHZ 53, 203). Die Mieten für Juli und August 2004 sind dem Konto der Kläger jedoch zu keiner Zeit gutgeschrieben worden. Erfüllung ist daher erst mit der Barzahlung am 30. November 2004 eingetreten. …
28.02.2013