Leitsatz:
Leer stehende Wohnungen dürfen bei der Umlage der Betriebskosten weder bei den verbrauchsabhängigen (Wasser, Entwässerung) noch bei den verbrauchsunabhängigen Kosten aus der Abrechnung herausgenommen werden, wenn als Umlagemaßstab die Wohnfläche vereinbart ist oder nach § 556 a Absatz 1 Satz 1 BGB von Gesetzes wegen gilt.
AG Wedding, Urteil vom 11.11.04 – 9 C 339/04 –
Mitgeteilt von RAin Antje Eichler
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist unbegründet.
Der nach teilweiser Klagerücknahme in Höhe von 548,08 Euro geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus keiner Anspruchsgrundlage, insbesondere nicht aus § 535 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Mietvertrag.
Die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 15. August bis zum 31. Dezember 2002 und die Heizkostenabrechnung für den Zeitraum vom 15. August 2002 bis zum 30. April 2003 entsprechen nicht den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen, sie lösten daher einen Anspruch auf Zahlung der in ihnen aufgeführten Nachforderungsbeträge nicht aus.
Hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung ergibt sich dies daraus, dass der Kläger bei den Positionen Wasser, Kanalgebühren und Müllabfuhr zur Verteilung der Kosten nach der Wohnfläche lediglich die tatsächlich vermieteten Wohnungen berücksichtigt hat. Dies ist unzulässig. Der Vermieter darf die Gesamtfläche gerade nicht – wie es jedoch vorliegend erfolgt ist – um die Fläche der nicht vermieteten Objekte reduzieren (vgl. Langenberg, Betriebskostenrecht, 2. Aufl., Rzi. F 36 [S. 171 oben]). Die Abrechnung ist daher jedenfalls für diese Positionen unwirksam, die Beträge dafür bleiben daher unberücksichtigt (165,78 + 73,56 = 239,34 Euro). Da sie die Nachforderung in Höhe von 215,65 Euro übersteigen, verbleibt kein Anspruch aus Nachzahlung. …
25.10.2017