Leitsätze:
1. § 315 Abs. 3 BGB ist auf die Vertragsverhältnisse zwischen den Berliner Wasserbetrieben und ihren Kunden anwendbar, da auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe vom 17. Mai 1999 (TeilPrivG; mit Wirkung zum 1. Januar 2000 in Kraft) eine einseitige Leistungsbestimmung durch die Berliner Wasserbetriebe erfolgt.
2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit ihrer Tarife liegt zwar bei den Wasserbetrieben. Wenn die Wasserbetriebe ihrer Darlegungs- und Beweislast aber entsprochen haben, genügt es nicht, dass der Kunde die Billigkeit der Tarife schlicht bestreitet. Der Kunde muss sich vielmehr substanziiert zu den Tatsachen erklären, die seinen Bereich betreffen.
3. An die Darlegungslast des Versorgungsunternehmens für die Überprüfung der Entgelte auf ihre Billigkeit sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Soweit es sich um Standardleistungen handelt, ist der Versorgungsträger insbesondere nicht verpflichtet, die von ihm verlangten Pauschalen im Einzelnen aufzuschlüsseln. Hinreichend sind insoweit nachvollziehbare Ausführungen dazu, dass die Entgelte sachgerecht sind, insbesondere, dass keine leistungsfremden Kosten in diesen „versteckt“ werden. Kommt der Versorger dieser Mindestdarlegung nach, ist es Sache des Kunden, diese im Einzelnen zu entkräften.
4. § 315 Abs. 3 BGB kann nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden, weil darin eine unangemessene Benachteiligung des Kunden liegen würde, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Diese Beschränkung gilt gemäß § 310 Abs. 2 BGB auch für Wasserversorgungsunternehmen.
Kammergericht, Urteil vom 15.2.05 – 7 U 140/04 –
04.03.2013