Leitsätze:
1. Die formularvertragliche Überbürdung von Schönheitsreparaturkosten ist wegen unangemessener Benachteiligung i.S.v. § 307 BGB dann unwirksam, wenn die Wohnung in einem zumindest überwiegend nicht renovierten und abgewohnten Zustand übergeben wird und der Mieter zugleich zur Anfangsrenovierung verpflichtet ist.
2. Eine Verpflichtung zur Anfangsrenovierung ist in folgender Klausel begründet: „Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter … Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er alle je nach dem Grad der Abnutzung und Beschädigung erforderlichen Arbeiten unverzüglich auszuführen. Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich: in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre.“
Eine solche Bestimmung kann nicht dahin verstanden werden, dass eigentlich nur eine ab Mietbeginn laufende Fristenregelung gewollt sei. Eine derartige Auslegung würde eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion zum Nachteil des Mieters darstellen.
3. Die Unwirksamkeit der Regelung, wonach der Mieter zur Anfangsrenovierung verpflichtet ist, hat die Unwirksamkeit auch der übrigen die Renovierungspflicht des Mieters betreffenden Klauseln, insbesondere der Quotenklausel, zur Folge. Der Verwender einer aus zwei Teilen bestehenden Klausel, deren einer Teil nur Bestand haben kann, wenn der andere Teil unwirksam ist, kann sich wegen des Gebots der Transparenz vorformulierter Vertragsbedingungen nicht zu seinen Gunsten auf die Unwirksamkeit des anderen Klauselteils berufen.
Kammergericht, Urteil vom 10.1.05 – 8 U 17/04 –
06.02.2016