Leitsatz:
Auch eine abschließbare Müllstandsfläche ist nicht als wohnwerterhöhend zu beurteilen, wenn sie nicht zusätzlich (etwa durch Begrünung) gestaltet ist.
AG Lichtenberg, Urteil vom 22.5.07 – 13 C 15/07 –
Mitgeteilt von RA Uwe Thieß
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
„… Die Müllstandsfläche ist nicht positiv zu bewerten, weil sie nicht gestaltet ist im Sinne der Orientierungshilfe. Denn die Gestaltung setzt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine weitere ästhetische Formung voraus, mithin Elemente, die über die bloße Abschließbarkeit und Funktion der Müllstandsfläche hinausgehen, wie etwa eine Begrünung oder Pergola. Dies ist hier nicht der Fall. Es handelt sich um einen bloßen Metallkäfig, der außer der Funktion keine weiteren gestalterischen Elemente aufweist. Dem steht auch nicht entgegen, dass eine Begrünung die Gefahr der Müllablagerungen neben den Mülltonnen erhöht, wie die Klägerin meint. Diese Gefahr ist allenfalls als gering einzustufen, weil zur verschlossenen Müllstandsfläche nur Mieter Zugang haben und diese die Kosten für eine illegale Müllbeseitigung über die Nebenkosten wieder begleichen müssen. Demgegenüber überwiegt der ästhetische Gewinn durch eine Begrünung bei Weitem …“
23.02.2013