Leitsatz:
Das Sondermerkmal „Modernes Bad“ des Berliner Mietspiegels 2005 kann auch dann gegeben sein, wenn die Grundfläche des Bades relativ klein ist.
LG Berlin, Beschluss vom 13.3.07 – 67 S 465/06 –
Mitgeteilt von RAin Birgit Zychlinski
Urteilstext
Aus den Gründen:
… Entsprechend der zutreffenden Ansicht des Amtsgerichts ist bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete anhand des Berliner Mietspiegels 2005 auch das Sondermerkmal „modernes Bad“ mit einem Betrag von 0,37 Euro pro Quadratmeter zu berücksichtigen. Dieses Merkmal ist dem Mietspiegel zufolge erfüllt, wenn die Wände des Bades türhoch mit Fliesen versehen sind, auf dem Boden Fliesen vorhanden sind und das Bad mit einer Einbauwanne oder Einbaudusche ausgestattet ist. Zudem müssen die Ausstattungsmerkmale neuzeitlichem Standard entsprechen. Es ist unstreitig, dass das Bad in der Wohnung des Beklagten im Rahmen von Modernisierungsarbeiten in den Jahren 1999 und 2000 mit dieser Ausstattung versehen wurde. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass dieses Merkmal nicht gelten würde, weil die Grundfläche des Bades mit 3,36 Quadratmetern relativ klein sei. Der von ihm eingereichten Zeichnung zufolge befindet sich vor der der Tür gegenüberliegenden Wandseite die Badewanne. An der rechten Wandseite befindet sich direkt daneben das Waschbecken und gegenüber an der linken Wandseite die Toilette. Daneben ist ein Standort für eine Waschmaschine vorgesehen. Die Breite des Bades beträgt 1,60 Meter und die Länge 2,10 Meter. Ferner ist in dem Bad ein Fenster nicht vorhanden.
Was im Sinne der Orientierungshilfe unter einem „Modernen Bad“ zu verstehen ist, wird im Mietspiegel definiert. Eine bestimmte Mindestgröße ist dabei nicht Voraussetzung. Dies kommt schon darin zum Ausdruck, dass auch bei Badräumen, die nur mit einer Einbaudusche ausgestattet sind, das Sondermerkmal „Modernes Bad“ gegeben sein kann. In der Regel sind Räume, in denen sich nur Duschen befinden, kleiner als solche, die mit einer Badewanne ausgestattet sind. Der Zuschlag von 0,37 Euro pro Quadratmeter beruht auf statistischen Erhebungen, die das mit der Erstellung des Datenmaterials des Berliner Mietspiegels beauftragte GEWOS-Institut vorgenommen hat. In dieses Datenmaterial sind alle Bad- und Duschräume eingeflossen, die die dargestellten Kriterien erfüllen. Dabei ist nicht nach der Größe der Badräume unterschieden worden. Denn sonst wären alle Bad- und Duschräume bei Auswertung des Datenmaterials nicht berücksichtigt worden, die nicht über eine bestimmte Mindestgröße verfügen. Daraus folgt, dass auch solche Bäder berücksichtigt worden sind, die relativ klein sind. Wie der Beklagte selbst vorträgt, handelt es sich um einen Badraum, der dem für sogenannte Plattenbauten üblichen DDR-Standard entsprach. Die in den letzten Jahren vorgenommenen Modernisierungsmaßnahmen kamen auch in einem verstärkten Maße den sogenannten Plattenbauten zugute, um deren langfristige Vermietbarkeit zu sichern. Es ist nachvollziehbar, dass auch solche relativ kleinen Badräume bei der Datenerhebung berücksichtigt wurden. Der Wert von 0,37 Euro pro Quadratmeter ist ein statistischer Durchschnittswert, der auf dem Vorhandensein von großen, mittleren und kleinen Badräumen beruht. Es kommt nicht darauf an, ob nach heutigen Maßstäben bei der Errichtung eines Gebäudes noch Bäder mit einer relativ kleinen Fläche gebaut werden würden.
Soweit in dem Mietspiegel davon die Rede ist, dass das Bad neuzeitlichem Standard entsprechen müsse, bezieht sich dies entgegen der Auffassung des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 8. März 2007 nicht auf die Größe des Bades, sondern auf die Ausstattungsmerkmale. Damit sind die Toilette, das Waschbecken, die Badewanne beziehungsweise die Duschtasse, die Armaturen und die Fliesen gemeint. Die Größe eines Badraumes ist aber in diesem Sinne kein Ausstattungsmerkmal. …
23.02.2013