Leitsatz:
Das unbefugte Trocknen von Wäsche auf dem Geländer des Laubenganges berechtigt den Vermieter nicht zur fristlosen Kündigung.
LG Berlin, Urteil vom 23.2.07 – 63 S 280/06 –
Mitgeteilt von RAin Antje Eichler
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
“ … Die Kündigungen sind nicht gemäß § 543 Abs. 1 BGB begründet. Die Beklagte hat nicht gegen ihr obliegende Vertragspflichten in einer Weise verstoßen, welche für die Klägerin die Fortsetzung des Mietverhältnisses als unzumutbar erscheinen lässt. Denn ein etwa der Beklagten zur Last fallender Verstoß hat jedenfalls kein erhebliches Gewicht.
Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass auch das kurzfristige Abstellen von Gegenständen auf dem Laubengang vor der Wohnung der Beklagten einen Vertragsverstoß darstellte, liegt eine Zuwiderhandlung der Beklagten in diesem Fall am untersten Rand des Erheblichen und erreicht gerade einmal die Grenze einer Vertragsverletzung. Das gilt auch, soweit die Beklagte mitunter Wäsche über das Geländer zum Trocknen ablegt. Die Kündigung ist das letzte Mittel, wenn aufgrund der Schwere des Vertragsverstoßes für den anderen Vertragpartner eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Davon kann bei geringfügigen Vertragsverletzungen nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden. Hierfür sind im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vorhanden.
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf die Gefahr einer Substanzschädigung des Hauses. Das Geländer des Laubengangs, auf dem die Beklagte ihre Wäsche trocknet, befindet sich im Außenbereich, der sowieso der Witterung ausgesetzt ist. Die Gefahr von Substanzschäden aufgrund der Feuchtigkeit der nassen Wäsche ist unter diesen Umständen nicht ohne weiteres nachzuvollziehen. …“
23.02.2013