Leitsatz:
In den Fällen des § 9 a Absatz 1 HeizkostenVO ist eine Schätzung nach dem Flächenmaßstab unzulässig.
AG Mitte, Urteil vom 28.3.07 – 21 C 333/06 –
Mitgeteilt von Herrn Andreas Kruse
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
„… Eine ordnungsgemäße Verteilung der Heizkosten gemäß § 7 HeizkostenVO nach dem ermittelten Verbrauch war hier unstreitig nicht möglich, will eine Ablesung der Verbrauchserfassungsgeräte in der Wohnung des Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfolgt ist, wobei der Grund hierfür an dieser Stelle dahinstehen kann. In einem solchen Fall hat die Kostenverteilung nach § 9 a Abs. 1 HeizkostenVO entweder auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrechnungsräumen oder auf Grundlage des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im gleichen Abrechnungszeitraum zu erfolgen. Die Nebenintervenientin hat hier stattdessen den Anteil der Wohnfläche des Beklagten an der Gesamtfläche des Hauses gewählt, was nur in den nach § 9 a Abs. 2 HeizkostenVO festgelegten Fällen zulässig ist. Soweit die Nebenintervenientin geltend macht, dieser Flächenmaßstab sei die einzige Schätzung, die der in § 9 a Abs. 1 HeizkostenVO, zweite Alternative, vorgesehenen Methode des sogenannten generellen Vergleichsverfahrens entspreche, vermag das Gericht dieser Beurteilung nicht zu folgen. Aus § 9 a Abs. 2 HeizkostenVO, in dem für einen bestimmten Fall auf den Flächenmaßstab nach § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenVO verwiesen wird, ergibt sich, dass der Gesetzgeber gerade nicht davon ausgegangen ist, das der Verteilungsmaßstab aus § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenVO dem generellen Vergleichsverfahren aus § 9 a Abs. 1 HeizkostenVO entspricht. Vielmehr handelt es sich dabei gerade um zwei unterschiedliche Verfahren. Darüber hinaus ist hier auch nicht ersichtlich, dass die Nebenintervenientin und die Klägerin keine andere Möglichkeit einer möglichst verbrauchsnahen Verteilung der Heizkosten hatten. Denn in den Jahren 1998 bis 2000 wurde in der Wohnung des Beklagten jeweils der Verbrauch der Heizkosten abgelesen, so dass hier Anhaltspunkte für das individuelle Vergleichsverfahren nach § 9 a Abs. 1, erste Alternative, HeizkostenVO vorhanden waren. Die Heizkostenabrechnung hätte hier deshalb auf diese Weise erstellt werden können, so dass auch keine aus einer zwingenden Notlage heraus denkbare Notwendigkeit für die Anwendung des Verteilungsmaßstabes nach § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenVO bestand.
Dieser Fehler bei der Abrechnung führt nach Auffassung des Gerichts dazu, dass die Höhe der verbrauchsabhängigen Heizkosten unzutreffend bestimmt wurde und die Rechnung jedenfalls in Bezug auf diesen Teilbetrag nicht zu einer begründeten Forderung führt. Im Ergebnis besteht danach auch aus diesem Grund keine Nachforderung aus der – nach hiesiger Auffassung ohnehin formell unwirksamen – Heizkostenabrechnung für 2004. …“
23.02.2013